Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte im Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsachsen

14.10.2024

Auf der Grundlage

  • der §§ 3 und 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500),
  • der §§ 3 und 7 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289)
  • des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Mai 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 68/2024e)
  • der Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom   18. März 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juli 2022 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 94/2022e)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 2. Oktober 2024 folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Der Landkreis Mittelsachsen gewährt als Träger der Katastrophenschutzeinheiten den in § 2 genannten ehrenamtlichen Führungskräften im Katastrophenschutz aufgrund deren Engagement und besonderen Verantwortung in Bezug auf die Ausbildung, Aufrechterhaltung und Einsatzfähigkeit der Strukturen des Katastrophenschutzes und deren Koordination mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sowie der Aufgaben der Hilfeleistung im Katastrophenschutz eine Aufwandsentschädigung.

(2) Das in Absatz 1 benannte Engagement und die besondere Verantwortung der ehrenamtlichen Führungskräfte im Katastrophenschutz spiegeln sich überwiegend in der regelmäßigen Teilnahme an Dienstberatungen, der jährlichen Erstellung und Erfüllung der Ausbildungspläne, der Beratung und Unterstützung der Feuerwehren und Führungskräfte bei der Bearbeitung aller mit dem Bereich Gefahrenabwehr im Zusammenhang stehenden Fragen, der Bereitstellung adäquater Unterstützung und Hilfe für betroffene Personen, der Teilnahme an und Unterstützung bei Katastrophenschutz-Übungen sowie der Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Ausbildungen wider.

(3) Beendet der Empfänger der Aufwandsentschädigung vor Ablauf des aktuellen Haushaltsjahres die Mitwirkung im Katastrophenschutz, erhält er die Aufwandsentschädigung als anteilige Zahlung. Die anteilige Zahlung beträgt pro Monat 1/12 des nach § 2 dieser Satzung festgelegten Betrages.    

(4) Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen und Anforderungen behält sich der Landkreis Mittelsachsen vor, die Auszahlung der Aufwandsentschädigung in Teilen oder vollständig abzulehnen.

(5) Die Empfänger der Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung haben für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Führungskraft im Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsachsen keinen Anspruch auf Entschädigung entsprechend der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – Entschädigungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 24.03.2016, in seiner jeweils gültigen Fassung.

(6) Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtsspezifischen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen oder Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung

(1)  Die berufenen ehrenamtlichen Führungskräfte im Katastrophenschutz erhalten folgende jährliche Aufwandsentschädigung: 

  1. Zugführer der Katastrophenschutzeinheiten der Löschzüge Wasserversorgung, Löschzüge Retten, Gefahrgutzüge, Einsatzzüge 300,00 EUR
  2. stellvertretende Zugführer der Katastrophenschutzeinheiten der Löschzüge Wasserversorgung, Löschzüge Retten, Gefahrgutzüge, Einsatzzüge 200,00 EUR
  3. berufene ehrenamtliche Fachberater des Landkreises Mittelsachsen 200,00 EUR
  4. Leiter der Regionalbereiche Freiberg, Döbeln, Mittweida Führungsgruppe Feuerwehr/Technische Einsatzleitung 300,00 EUR
  5. stellvertretende Leiter der Regionalbereiche Freiberg, Döbeln, Mittweida Führungsgruppe Feuerwehr/Technische Einsatzleitung 250,00 EUR
  6. Leiter der Führungsunterstützungsgruppen 300,00 EUR
  7. Mitglieder der Technischen Einsatzleitungen und der Führungsunterstützungsgruppen 200,00 EUR

(2) Die Mitglieder der Führungs- und Unterstützungsgruppe Sanität/Betreuung erhalten pro Einsatzstunde 10,00 EUR als Aufwandsentschädigung.

§ 3
Auszahlung der Aufwandsentschädigung

Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 erfolgt bargeldlos jährlich im November des laufenden Haushaltsjahres.

§ 4
Sonstige Auslagen und Aufwendungen

(1) Die Aufwandsentschädigung erfüllt nicht den Zweck die mit den einzelnen Funktionen der Katastrophenschutzkräfte verbundenen Auslagen abzugelten, die bereits über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051) in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. Es erfolgt keine Erstattung von Telefon- und Portogebühren oder Kosten für Büromaterialien.

(2) Die Aufwandsentschädigung erfüllt nicht den Zweck, Dienstreisekosten zu erstatten. Die Erstattung von Kosten für Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zahlung von Verdienstausfällen, die in Verbindung mit der auszuübenden Funktion, wie z. B. die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen stehen, erfolgt gemäß § 62 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), in der jeweils geltenden Fassung und ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte im Katastrophenschutz vom 08. Oktober 2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 20/09 vom 28.10.2009), zuletzt geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte im Katastrophenschutz des Landkreises Mittelsachsen vom 23. März 2016 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 05/2016 vom 11.05.2016), außer Kraft.

Freiberg, 7. Oktober 2024

gez. Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen                                           Siegel

Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.

 

Hinweis:
Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist 

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.