Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen

11.05.2023

Auf der Grundlage

  • des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134),
  • sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist,
  • in Verbindung mit §§ 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693),

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 3. Mai 2023 folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Landkreises Mittelsachsen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

  1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
  2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
  3. sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und
  4. öffentliche Bekanntgaben.

Diese Satzung regelt darüber hinaus die öffentliche Zustellung durch Behörden des Landkreises Mittelsachsen.

§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 17.  Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt.

§ 3 Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

§ 4 Ersatzbekanntmachung

(1)  Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass

  1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
  2. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamtes Mittelsachsen zur  kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
  3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und Ortsübliche Bekanntgaben

Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, soweit diese Satzung keine speziellere Regelung enthält.

§ 6 Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung erfolgt elektronisch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter http://www.landkreis-mittelsachsen.de/oeffentliche-zustellung oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Öffentliche Zustellung im Sinne des Satzes 1 ist die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen.

(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 vollzogen.

(3) Bei ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben nach § 5 ist die öffentliche Bekanntmachung und Bekanntgabe mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen. Der Tag, an dem die ortsübliche Bekanntmachung im Internet verfügbar ist, stellt deshalb den Tag der Bekanntmachung im Sinne des § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dar.

(4) Absatz 1 gilt im Fall der Bekanntmachung einer Benachrichtigung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen nach § 6 entsprechend. Der in Satz 1 festgelegte Zeitpunkt des Vollzugs der Bekanntmachung stellt den Fristbeginn der Frist nach § 10 Absatz 2 Satz 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dar; nach Ablauf dieser Frist kann die Bekanntmachung von der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen gelöscht werden.

(5)  Der Vollzug der jeweiligen Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen. § 5 gilt entsprechend. In Fällen des § 6 ist § 10 Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auch die Löschung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ist in den Akten nachzuweisen.

§ 8 Einsichtnahme

(1) Jedermann hat das Recht, während der Öffnungszeiten des Landratsamtes Mittelsachsen am Hauptstandort des Landratsamtes Mittelsachsen in Freiberg Einsicht in öffentliche Bekanntmachungen zu nehmen. § 5 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für nach § 6 erfolgte öffentliche Zustellungen, sofern die Frist nach § 10 Absatz 2 Satz 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(2) Die Einsichtnahme nach Absatz 1 kann durch die Zurverfügungstellung lesbarer Ausdrucke oder elektronisch durch Bereitstellung der hierfür erforderlichen Lesegeräte, sofern erforderlich einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen, erfolgen. Über die Art der Einsichtnahme entscheidet der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

(3) Für die Einsichtnahme nach Absatz 1 werden keine Kosten erhoben.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – vom 15. Juni 2017 außer Kraft.

(2) Auf öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und öffentliche Zustellungen, welche bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wurden, ist die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017 anstelle dieser Satzung anzuwenden.

Freiberg, den 04.05.2023

gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                (Siegel)

Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.