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14.07.2022
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 06. Juli 2022 folgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses vom 14. Juli 2017 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Amtshandlung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 25 SächsVwKG i. V. mit § 6 Abs. 2 SächsVwKG“ durch die Wörter „Tarifstelle 7 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 angefügt:
„Soweit einzelne Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind diese im Kostenverzeichnis besonders gekennzeichnet. Für diese Leistungen ist zusätzlich zur zu erhebenden Leistungsgebühr die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erheben.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 2004, S. 718, 776), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), - in der jeweils gültigen Fassung – “ durch die Wörter „Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „JVEG“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 SächsVwKG“ durch die Wörter „§ 8 a Absatz 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenaufkommen“ gestrichen und durch die Wörter „Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen“ ersetzt.
4. Das als Anlage der Gutachterausschusskostensatzung in der Fassung vom 14. Juli 2017 beigefügte „2. Kostenverzeichnis für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle“ wird durch das dieser Änderungssatzung als Anlage beigefügte „3. Kostenverzeichnis für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, 7. Juli 2022
gez. Matthias Damm (Siegel)
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Satzung, sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, gemäß § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Änderungssatzung
3. Kostenverzeichnis für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr / Gebührenrahmen |
1. | Bodenrichtwertauskünfte | |
1.1 | schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB | 30 Euro je Bodenrichtwert |
1.2 | digitale Datenabgabe Bodenrichtwerte als CSV- oder Excel-Datei | 150 Euro Grundgebühr zzgl. 1 Euro je Datensatz |
2. | Abgabe einer Bodenrichtwertkarte | |
2.1 | für den gesamten Landkreis Mittelsachsen in analoger Form nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB | 60 bis 250 Euro |
2.2 | Bodenrichtwertkarte für den gesamten Landkreis Mittelsachsen z.B. als Shape-bzw. DXF-Datei, WFS | 250 % von Tarifstelle 2.1 |
2.3 | Teilkarten oder besondere Bodenrichtwertkarten (Sanierungsgebiet, Entwicklungsmaßnahme) | 30 bis 100 Euro |
2.4 | Bodenrichtwertkarten älterer Jahrgänge | 50 % von Tarifstellen 2.1 bis 2.3 |
3. | Grundstücksmarktbericht nach § 12 Abs. 2 SächsGAVO | |
3.1 | Grundstücksmarktbericht aktuell | 60 bis 140 Euro |
3.2 | Grundstücksmarktbericht älterer Jahrgänge | 50 % von Tarifstelle 3.1. |
4. | schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung | |
4.1 | nach § 10 Abs. 1 SächsGAVO | bis zu 5 Kauffällen je 20 Euro, je weiteren Kauffall 10 Euro, mindestens 40 Euro |
4.2 | nach § 10 Abs. 4 SächsGAVO | 37,50 Euro je angefangene halbe Stunde |
5. | schriftliche Auskünfte über sonstige zur Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit ImmoWertV, Teil 2, §§ 12 bis 21 | 30 Euro je Auskunft |
6. | Erstattung von Gutachten | |
6.1* | über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie Rechten an Grundstücken, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB | |
Anmerkungen: | ||
(1) Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent. | ||
(2) Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines Antragstellers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet. | ||
(3) Bei einer Wertermittlung zu einem Grundstück für unterschiedliche Stichtage wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet. | ||
(4) In den Gebühren sind alle regelmäßig anfallenden Auslagen und eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller enthalten – davon ausgenommen ist das Porto, welches über dem Entgelt für einfache Briefsendungen liegt. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer oder Teil der Eigentümergemeinschaft, erhält der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft eine weitere Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden Gebühren in Höhe von 0,50 Euro* je Seite berechnet. Ist der Antragsteller gemäß § 4 SächsVwKG von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit, sind erhöhtes Porto und Mehranfertigungen ebenfalls zu berechnen. | ||
(5) Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zu Grunde zu legen. | ||
(6) Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zu Grunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war. | ||
(7) Sofern der Verkehrswert von Rechten an Grundstücken ermittelt werden muss, errechnet sich die Gebühr aus der Summe des Wertes des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes. | ||
(8) Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zu Grunde zu legen. | ||
(9) Werden bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten besondere Leistungen (z. B. Aufmaß zur Wohn-/ Nutzflächenberechnung) erbracht, wird entsprechend Aufwand und Schwierigkeit ein Zuschlag berechnet. | ||
6.1.1* | bis 50.000 Euro | Mindestgebühr 1.200 Euro |
6.1.2* | über 50.000 bis 100.000 Euro | 4,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.000 Euro |
6.1.3* | über 100.000 bis 250.000 Euro | 3,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.100 Euro |
6.1.4* | über 250.000 bis 500.000 Euro | 2,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.350 Euro |
6.1.5* | über 500.000 bis 2.500.000 Euro | 1,5 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1.600 Euro |
6.1.6* | über 2.500.000 bis 5.000.000 Euro | 1,0 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 2.850 Euro |
6.1.7* | über 5.000.000 bis 25.000.000 Euro | 0,5 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 5.350 Euro |
6.1.8* | über 25.000.000 Euro | 0,25 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 11.600 Euro |
6.2 | über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG | 1.500 Euro |
6.3* | über Miet- und Pachtwerte, soweit nicht von der Tarifstelle 6.2 erfasst | 1.500 Euro |
7. | sonstige Amtshandlungen | |
7.1 | mit hohem Schwierigkeitsgrad | 45 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens 90 Euro |
7.2 | in allen übrigen Fällen | 37,50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens 75 Euro |
8. | Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften | |
8.1* | Schreibauslagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Tarifstellen 6.1 und 6.3 | |
8.1.1* | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | 0,50 Euro je Seite |
8.1.2* | für jede weitere Seite, wobei angefangene Seiten voll berechnet werden | 0,15 Euro |
8.2 | Schreibauslagen , soweit nicht von der Tarifstelle 8.1 erfasst | |
8.2.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | 0,50 Euro je Seite |
8.2.2 | für jede weitere Seite, wobei angefangene Seiten voll berechnet werden | 0,15 Euro. |
9. | Anfertigung einer besonders zeitaufwendigen oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Schreibauslagen nach den Tarifstellen 6 bis 8 können auf das 5-fache erhöht werden |
10. | Umsatzsteuer auf die mit * gekennzeichneten Tarifstellen / Gebühren | in gesetzlich festgelegter Höhe |