Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Verwendung des Kreiswappens
16.05.2018
Artikel 1
Änderungen
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Es steht jedermann frei, das Wappen und die Flagge des Landkreises Mittelsachsen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken abzubilden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 29.03.2018
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.