Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – Entschädigungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 24. März 2016
21.07.2020
Auf der Grundlage
- des § 3 i. V. m. §§ 15, 19 und 31a der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542, 548),
- der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)
erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 15. Juli 2020 folgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
1. a) In Paragraf 5 – Fraktionsarbeit - wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Fraktionen des Kreistages erhalten als Zuwendung einen Betrag in Höhe von maximal 18.000 € pro Jahr sowie eine monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 100 € je Fraktionsmitglied.“
2. b) In Paragraf 5 – Fraktionsarbeit – wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
„(2) Die nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur zur Erfüllung der von der Fraktion wahrgenommenen kommunalrechtlichen Funktionen, insbesondere zum Zwecke der Fraktions-geschäftsführung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Zur Erfüllung der von der Fraktion wahrgenommenen kommunalrechtlichen Funktionen sind vor allem Ausgaben für sächliche Verwaltungs- und Investitionskosten (z. B. für die Anmietung und Ausstattung einer Fraktionsgeschäftsstelle), für den laufenden Geschäftsbedarf (Post- und Fernmeldegebühren, Kopierer, Büromaterial, Wartung und Instandsetzung), zur Hausbewirtschaftung und für Fachliteratur notwendig. Weiterhin sind davon erfasst die Ausgaben für voll- oder teilzeitbeschäftigtes Fraktionspersonal, für die Kosten der Anmietung eines Sitzungsraums für die Fraktion sowie die erforderlichen Ausgaben zur Durchführung von maximal einer Fraktionsvorstandssitzung pro Kreistagssitzung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. August 2020 in Kraft.
Freiberg, den 16.07.2020
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
- der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.