Satzung zur 3. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreises Mittelsachsen

17.09.2025

Auf der Grundlage

  • der §§ 3 und 32 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289),
  • des § 3 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBI. S. 285) geändert worden ist,
  • der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist,
  • der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/10 S. 4), zuletzt geändert durch die Satzung vom 12. Dezember 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 154/2024e)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 10. September 2025 folgende Satzung:

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreis Mittelsachsen vom 20.06.2018 (veröffentlicht im Mittelsachsenkurier Nr. 08 vom 22.08.2018), zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreis Mittelsachsen vom 16.12.2021 (veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen, Ausgabe 232/2012e vom 29.12.2021 und im Mittelsachsenkurier, Ausgabe Nr. 01 vom 29.01.2022), wird wie folgt geändert:

§ 1

Änderungsbestimmungen

(1) § 2 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Für den Einsatz nachfolgender Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei Notfallrettung und Krankentransportfahrten werden die Gebühren für die Inanspruchnahme einschließlich der An- und Abfahrt vom Fahrzeugstandort jedes Rettungsmittels wie folgt festgesetzt:

a) Krankentransportwagen (KTW) 247,30 EUR

b) Rettungswagen (RTW)              909,70 EUR

c) Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)   480,50 EUR"

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Freiberg, 11. September 2025

gez. Sven Krüger
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                             

Weitere Hinweise:

Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4.  vor Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.