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14.06.2024
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 29. Mai 2024 folgende Satzung:
Durch die Artikel 1 und 2 dieser Satzung wird die Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 06/10 vom 31.03.2010) mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 10/14 vom 21.05.2014), der 2. Änderungssatzung vom 09.07.2015 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 07/15 vom 29.07.2015) und der 3. Änderungssatzung vom 12.10.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 50/2017e vom 06.12.2017), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung (in Kraft getreten am 01.08.2024), wie folgt geändert:
In § 3a wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) In beschließenden Ausschüssen werden, abweichend von Absatz 2, je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt. Diese sind nicht dem Ausschussmitglied persönlich, sondern derjenigen Fraktion zugeordnet, welcher das Ausschussmitglied angehört oder zugeordnet ist. Je Fraktion ist eine Reihenfolge der Stellvertreter festzulegen. Findet eine Wahl nach Wahllisten statt, so treten anstelle der Fraktionen jeweils die hinter der Wahlliste stehenden Kreisräte. § 38 Absatz 2 Sätze 5 und 6 SächsLKrO finden für die Bestimmung der Reihenfolge der Stellvertretung entsprechende Anwendung. Dieser Absatz findet ausschließlich auf die Besetzung beschließender Ausschüsse Anwendung.“
§ 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Die Anzahl der Stellvertreter sowie die Bestimmung der Reihenfolge der Stellvertretung wird durch § 3a Absatz 3 geregelt.“
Diese Satzung tritt am 2. August 2024 in Kraft.
Freiberg, 30. Mai 2024
gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
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