Satzung zur ersten Änderung der Satzung zur Regelung der Finanzierung von Fraktionen des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen (1. Änderungssatzung FraktS)

07.01.2026

 Auf der Grundlage

  • der §§ 3, 24 und 31a der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285),
  • der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen (Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung – SächsFraktfinVO) vom 27. März 2023 (SächsGVBl. S. 110),
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010, S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 154/2024e) und der
  • Satzung zur Regelung der Finanzierung von Fraktionen des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen sowie zur Anpassung weiterer Regelungen (Fraktionsfinanzierungssatzung – FraktS) vom 12.12.2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 05/2025e)

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 3. Dezember 2025 folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung zur Regelung der Finanzierung von Fraktionen des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen sowie zur Anpassung weiterer Regelungen (Fraktionsfinanzierungssatzung – FraktS) vom 12.12.2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 05/2025e) wird wie folgt geändert:

§ 1 Änderung des § 4 Fraktionsfinanzierungssatzung

(1) § 4 Absatz 7 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
„Die Verrechnung oder Rückforderung nach Absatz 5 ist durch den Landrat im Verwaltungsakt nach Absatz 6 festzulegen. Eine Verrechnung ist überdies deklaratorischer Bestandteil des Verwaltungsaktes nach Absatz 1.“

§ 2 Änderung des § 5 Fraktionsfinanzierungssatzung

(1) § 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
„Jede Fraktion erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 18.000 Euro.“

(2) § 5 Absatz 3 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
„Die Fraktionen erhalten die ihnen jeweils nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Mittel kumuliert.“

§ 3 Aufhebung des Außerkrafttretens in § 8 Fraktionsfinanzierungssatzung

§ 8 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Freiberg, 6. Januar 2026

gez. Sven Krüger
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                Siegel

 

Hinweise:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, (SächsLKrO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die   Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochenhat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.