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07.01.2026
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 3. Dezember 2025 folgende Satzung:
Die Satzung zur Regelung der Finanzierung von Fraktionen des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen sowie zur Anpassung weiterer Regelungen (Fraktionsfinanzierungssatzung – FraktS) vom 12.12.2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 05/2025e) wird wie folgt geändert:
(1) § 4 Absatz 7 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Die Verrechnung oder Rückforderung nach Absatz 5 ist durch den Landrat im Verwaltungsakt nach Absatz 6 festzulegen. Eine Verrechnung ist überdies deklaratorischer Bestandteil des Verwaltungsaktes nach Absatz 1.“
(1) § 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Jede Fraktion erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 18.000 Euro.“
(2) § 5 Absatz 3 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Die Fraktionen erhalten die ihnen jeweils nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Mittel kumuliert.“
§ 8 wird gestrichen.
Diese Satzung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
Freiberg, 6. Januar 2026
gez. Sven Krüger
Landrat des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, (SächsLKrO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.