Satzung zur Regelung der Finanzierung von Fraktionen des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen sowie zur Anpassung weiterer Regelungen (Fraktionsfinanzierungssatzung – FraktS)

07.01.2025

Auf der Grundlage

  • der §§ 3, 24 und 31a der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500),
  • der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen (Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung – SächsFraktfinVO) vom 27. März 2023 (SächsGVBl. S. 110) und der
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010, S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Mai 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 68/2024e),

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2024 folgende Satzung:

Präambel

Diese Satzung regelt die Finanzierung von Fraktionen mit Mitteln aus dem Kreishaushalt (Fraktionsmittel) und die Verwendung dieser Mittel. Der Umgang mit sonstigen Mitteln der Fraktionen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 1
Gewährung von Fraktionsfinanzierung und Aufgaben der Fraktionen

(1) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung genannten Aufgaben, welche durch diese Satzung konkretisiert werden, sind den Fraktionen gemäß § 31a Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung Fraktionsmittel zu gewähren.

(2) Gemäß § 31a Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung wirken Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit und können ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Sie haben die Aufgabe, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft, in der sie tätig sind, in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern.

(3) Der Fraktionsgeschäftsführung obliegt es nicht, die Willensbildung der Fraktionsmitglieder selbst vorwegzunehmen, vielmehr hat sie sich auf organisierende und koordinierende Dienstleistungen für die Fraktionsmitglieder zu beschränken.

(4) Aus der Stellung der Fraktionen als öffentlich-rechtliche Organteile des Kreistages erwächst die Pflicht der Fraktionen, stets rechtmäßig zu handeln, insbesondere Kommunalrecht, Vergaberecht, Haushaltsrecht und Datenschutzrecht einzuhalten.

§ 2
Zwecke der Mittelgewährung

(1) Die Gewährung von Fraktionsmitteln erfolgt nur für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben der Fraktionen.

(2) Fraktionsmittel werden insbesondere für folgende Zwecke gewährt:

  1. für die Anmietung von Räumen für eine Fraktionsgeschäftsstelle,
  2. für die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, insbesondere die Anmietung von Räumlichkeiten hierfür,
  3. für die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf und für Porto,
  4. für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, soweit diese nicht vom Landkreis Mittelsachsen gestellt werden
  5. für die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien,
  6. für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, welche sich ausschließlich auf die Arbeit der Fraktion beschränken muss,
  7. für Fortbildungsmaßnahmen,
  8. für die erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen, Referentinnen und Referenten zu Themen der Kreistagsfraktion sowie
  9. für die Beschäftigung von eigenem Personal.

(3) Die Fraktionen haben bei der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel die Grundsätze des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu beachten. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Fraktionsmittel einzuhalten.

(4) Die Finanzierung von Parteien oder Wählervereinigungen ist ausgeschlossen.

(5) Fraktionsmittel dürfen nicht für Aufwendungen der einzelnen Mitglieder des Kreistags gewährt werden.

§ 3
Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Verwendung von Fraktionsmitteln

(1) Die Fraktionen sind für die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionsmittel verantwortlich. Die Fraktionsmitglieder haften als Gesamtschuldner.

(2) Fraktionsmittel sind zweckgebundene Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung vom Landkreis durch eine jährliche Prüfung zu überwachen ist.

(3) Die Fraktionen haben über die Verwendung der Mittel und über die von der Fraktion beschafften Gegenstände Buch zu führen. Geschlossene Verträge sowie die Buchführung sind aktenkundig zu machen und bis zur abgeschlossenen Abwicklung der Fraktion aufzubewahren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 4
Ausreichung der Fraktionsmittel und Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Fraktionsmitteln

(1) Die Höhe der auszureichenden Fraktionsmittel wird gegenüber der Fraktion vom Landrat per Verwaltungsakt festgelegt.

(2) Die Fraktionsmittel werden anteilig zum 10. Januar eines Haushaltsjahres für die Monate Januar bis einschließlich Juni des Haushaltsjahres und zum 10. Juli eines Haushaltsjahres für die Monate Juli bis einschließlich Dezember des Haushaltsjahres ausgereicht.

(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Fraktionsmittel eines Haushaltsjahres ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Landrat durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach § 3 Absatz 3 nachzuweisen. Der Fraktionsvorsitzende hat bei der Vorlage der entsprechenden Unterlagen die bestimmungsgemäße Verwendung der Fraktionsmittel schriftlich zu erklären.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel durch eine Fraktion, ist diese anzuhören und ihr Gelegenheit zur Ausräumung der Zweifel zu geben. Dies kann auch durch die Vorlage einzelner Belege erfolgen.

(5) Können die Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel nicht fristgerecht ausgeräumt werden, hat der Landrat diese nach den Maßgaben der Absätze 6 bis 8 zurückzufordern oder mit künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen. Dies gilt auch für Fraktionsmittel, welche nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.

(6) Die Höhe der nach Absatz 5 zu verrechnenden oder zurückzufordernden Fraktionsmittel hat der Landrat durch Verwaltungsakt festzulegen.

(7) Der Landrat hat die Fraktionsmittel nach Absatz 5 grundsätzlich mit der Ausreichung von künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen. Er soll die Fraktionsmittel nach Absatz 5 anstelle einer Verrechnung von der Fraktion zurückfordern, wenn die Summe der Fraktionsmittel nach Absatz 5 die nächste Ausreichung nach Absatz 2 übersteigt. Die Verrechnung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes nach Absatz 1.

(8) Eine Verrechnung oder Rückforderung nach Absatz 7 erfolgt nicht vor Eintreten der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nach Absatz 6. Abweichend von Satz 1 kann eine Verrechnung oder Rückforderung nach Absatz 7 bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes nach Absatz 6 erfolgen, wenn ein gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 6 gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 5
Höhe der Fraktionsmittel

(1) Die Fraktionsmittel haben insgesamt ein jährliches Gesamtvolumen von 0,50 Euro je Einwohner des Landkreises Mittelsachsen. Maßgebliche Einwohnerzahl ist die Einwohnerzahl, welche bei der Wahl des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen entscheidend war. Änderungen der Einwohnerzahl im Laufe einer Wahlperiode bleiben unberücksichtigt. Eine neue Wahlperiode beginnt mit der Konstituierung des Kreistages.

(2) Die Fraktionen erhalten je Mitglied 100 Euro pro Monat.

(3) Der nach Abzug der Gesamtsumme aus Absatz 2 von der Gesamtsumme nach Absatz 1 verbleibende Betrag wird den Fraktionen in gleichen Teilen ausgereicht. Dabei ist auf ganze Cents abzurunden. Die Ausreichung erfolgt auf Monate des Haushaltsjahres umgerechnet.

(4) Löst sich eine Fraktion auf im Laufe eines Haushaltsjahres auf, so ist die Summe der an diese Fraktion auszureichenden Fraktionsmittel auf den Zeitraum des Bestehens der Fraktion zu kürzen.

(5) Austritte aus einer Fraktion und Eintritte in eine Fraktion (Änderung der Fraktionsstärke) innerhalb eines Haushaltsjahres sind zu berücksichtigen.

(6) Die Auflösung einer Fraktion (Absatz 4) oder die Änderung der Fraktionsstärke (Absatz 5) ist erst ab dem auf die ordnungsgemäße Bekanntgabe beim Landrat folgenden Monatsersten zu berücksichtigen.

(7) Gründet sich eine Fraktion zu Beginn oder innerhalb eines Haushaltsjahres, so sind die Fraktionsmittel ab dem Monatsersten des Monats auszureichen, in welchem die Gründung der Fraktion dem Landrat ordnungsgemäß bekanntgegeben wird. Eine Verschmelzung bestehender Fraktionen ist ausgeschlossen, nicht aber die gemeinsame Neugründung einer Fraktion.

(8) Die aufgrund der Absätze 4 bis 7 zu erlassenden Verwaltungsakte sind innerhalb von drei Monaten ab der ordnungsgemäßen Bekanntgabe beim Landrat vom Landrat zu erlassen. § 4 Absatz 1 gilt für diese Verwaltungsakte entsprechend. Sofern für die Berücksichtigung einer Änderung zunächst die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, tritt diese Bestandskraft an die Stelle der ordnungsgemäßen Bekanntgabe beim Landrat.

§ 6
Sonstige Regelungen und Inkrafttreten

(1) Soweit in dieser Satzung auf die Sächsische Landkreisordnung verwiesen wird, ist die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Satzung auf die Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mittelsachsen verwiesen wird, ist die Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mittelsachsen und seine Ausschüsse vom 7. Juli 2022 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 94/2022e) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Beim Vollzug dieser Satzung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils anzuwendenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Landrat gegenüber den Fraktionen als Behörde handelt. Sofern das für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Landrat erforderliche Außenverhältnis nicht besteht, ist dieses zu fingieren. Die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

(3) Der Kreistag kann von dieser Satzung abweichende Einzelfallentscheidungen treffen. Diese können nur mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen werden.

(4) § 5 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – Entschädigungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 24.03.2016 (Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 05/16 vom 11.05.2016) zuletzt geändert durch Satzung vom 16.07.2020 (elektronisches Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen, Ausgabe 123/2020e vom 21.07.2020) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Ausstattung der Kreisräte

(1) Die Ausstattung der Kreisräte mit Geräten der Informationstechnologie, welche sie für die Ausübung ihres Ehrenamts als Kreisräte benötigen, ist durch den Landkreis zu stellen. Sie verbleiben im Eigentum des Landkreises Mittelsachsen. Eine Veräußerung der Geräte der Informationstechnologie an den jeweiligen Kreisrat oder an Dritte ist nach Ablauf der ehrenamtlichen Tätigkeit des Kreisrates nach den gesetzlichen Vorgaben möglich.

(2) Die Ausstattung der Kreisräte nach Absatz 1 und die Veräußerung dieser Ausstattungsgegenstände erfolgt für Kreisräte der Wahlperiode 2024 bis 2029 durch den Landrat. Eine Aufgabenübertragung auf den Landrat durch Gesetz oder die Hauptsatzung bleibt unberührt.“

(5) § 6 Absatz 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – Entschädigungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 24.03.2016 (Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 05/16 vom 11.05.2016) zuletzt geändert durch Satzung vom 16.07.2020 (elektronisches Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen, Ausgabe 123/2020e vom 21.07.2020) wird um folgenden Satz ergänzt: „Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 wird auch für maximal eine Fraktionssitzung und eine Fraktionsvorstandssitzung pro Kreistagssitzung gewährt.“

(6) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere soweit sie nicht die Fraktionen verpflichtet, obliegt der Vollzug dieser Satzung hinsichtlich der Fraktionen der Wahlperiode 2024 bis 2029 dem Landrat (Aufgabenübertragung). Eine Aufgabenübertragung auf den Landrat durch Gesetz oder die Hauptsatzung bleibt unberührt. Die Entscheidung nach Absatz 3 bleibt dem Kreistag vorbehalten.

(7) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

§ 7
Übergangsregelung

Liegt der nach § 5 Absatz 3 auszureichende Betrag im Haushaltsjahr 2025 insgesamt unter 18.000 Euro je Fraktion, so erhalten Fraktionen der Wahlperiode 2024 bis 2029, welche Anspruch auf Fraktionsmittel im Haushaltsjahr 2025 haben und bereits im Jahr 2024 bestanden, eine zusätzliche Aufstockung dieses Betrages auf insgesamt 18.000 Euro je Fraktion ausgereicht. Für die Höhe der Aufstockung ist nur der nach § 5 Absatz 3 auszureichende Betrag maßgebend, der nach § 5 Absatz 2 auszureichende Betrag wird nicht mitgerechnet. Die Ausreichung dieser Aufstockung erfolgt nach denselben Regelungen wie für den nach § 5 Absatz 3 auszureichenden Betrag. Die Aufstockung wird nicht auf das Gesamtvolumen nach § 5 Absatz 1 angerechnet. Die weiteren Regelungen dieser Satzung gelten auch für diese Aufstockung.

Freiberg, 13.12.2024

gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen                                                     Siegel

Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.

Weitere Hinweise:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom      9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, (SächsLKrO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.