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20.12.2024
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2024 folgende Satzung:
Die Hauptsatzung vom 18.03.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 06/10 vom 31.03.2010) mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 10/14 vom 21.05.2014), der 2. Änderungssatzung vom 09.07.2015 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 07/15 vom 29.07.2015), der 3. Änderungssatzung vom 12.10.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 50/2017e vom 06.12.2017), der 4. Änderungssatzung vom 30.05.2024 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 66/2024e vom 14.07.2024), der 5. Änderungssatzung vom 30.05.2024 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 67/2024e vom 14.07.2024) und der 6. Änderungssatzung vom 30.05.2024 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 68/2024e vom 14.07.2024) wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 6 Nummer 4 wird zu Aufnahme des Passus zur Einzelfallentscheidung wie folgt geändert:
„4. Die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bis zu einem Betrag von 5.000.000 € im Einzelfall sowie die Entscheidung über Umschuldung von Krediten,”
§ 9 Absatz 6 Nummer 5 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„5. Die Entscheidung über Anlagen von liquiden Mitteln in Geldanlagen bis zu einer Summe von 5.000.000 € und einer Anlagedauer bis zu fünf Jahren im Einzelfall einschließlich der dazugehörigen Bewilligung der außer- und überplanmäßigen Auszahlungen,”
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, 13. Dezember 2024
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.