Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Benutzung der in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen befindlichen Betreuungsangebote an allgemeinbildenden Förderschulen (Hort) gemäß SächsFöSchülBetrVO

14.07.2022

Auf der Grundlage

  • der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
  • des § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)
  • des § 3 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
  • der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung (SächsFöSchülBetrVO) vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329)

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 06. Juli 2022 folgende Satzung:

§ 1
Regelungszweck

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 9 SächsFöSchülBetrVO in der jeweils gültigen Fassung, wenn Kinder in Betreuungseinrichtungen des Landkreises Mittelsachsen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsFöSchülBetrVO betreut werden.

§ 2
Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte

(1) Für die Betreuung von Kindern in Betreuungseinrichtungen des Landkreises Mittelsachsen im Sinne des § 1 erhebt der Landkreis Mittelsachsen Elternbeiträge.

(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung des Landkreises Mittelsachsen mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit Wirksamwerden der Kündigung nach § 7 Abs. 2 oder nach § 5.

Ansonsten endet die Beitragspflicht aufgrund pädagogisch, diagnostischer Gründe zum Zeitpunkt des letzten Besuchs der Einrichtung.

Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 dieser Satzung entsteht bei Inanspruchnahme der entsprechenden Betreuung.

(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien oder die zeitweise Schließung der Betreuungseinrichtung, sofern diese die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

§ 3
Fälligkeit

Die Elternbeiträge sind bis zum fünften Werktag des laufenden Monats an das Landratsamt Mittelsachsen zu entrichten.

Im Falle des § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 wird der hälftige Beitrag im Folgemonat zum fünften Werktag fällig.

§ 4
Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Erziehungsberechtigten gemäß

§ 3 SächsFöSchülBetrVO. Bei einer Mehrheit von Erziehungsberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 5
Nichteinhaltung der Zahlungspflicht

Bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht verlieren die Erziehungsberechtigten nach zweimonatigem Verzug das Recht auf den Besuch des Kindes in der Betreuungseinrichtung.

Dieses Recht lebt wieder auf, sofern die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden, sofern nicht der Landkreis Mittelsachsen von seinem Kündigungsrecht nach den Regelungen des Betreuungsvertrages Gebrauch macht.

§ 6
Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte

(1) Der Elternbeitrag beträgt für Kinder, die in einer Betreuungseinrichtung des Landkreises Mittelsachsen aufgenommen sind, monatlich:

Betreuungsdauer/Tag 1. Kind
100%
2. Kind
60%
ab 3. Kind
20%
bis 6 h 65,00 € 39,00 € 13,00 €
bis 5 h 54,00 € 32,00 € 11,00 €
nur Frühhort:
(Betreuung vor stundenplanmäßigem Unterrichtsbeginn
bis 2 h 22,00 € 13,00 € 4,00 €
bis 1 h 11,00 € 7,00 € 2,00 €

(2) Der nach § 9 Abs. 2 SächsFöSchülBetrVO in der jeweils gültigen Fassung abgesenkte Elternbeitrag beträgt:

Betreuungsdauer/Tag 1. Kind
100%
2. Kind
50%
ab 3. Kind
10%
bis 6 h 59,00 € 33,00 € 7,00 €
bis 5 h 49,00 € 27,00 € 5,00 €
nur Frühhort:
(Betreuung vor stundenplanmäßigem Unterrichtsbeginn
bis 2 h 20,00 € 11,00 € 2,00 €
bis 1 h 10,00 € 6,00 € 1,00 €

(3) In Ausnahmefällen können auch für nicht dauerhaft angemeldete Kinder stunden- oder tageweise die Betreuungsangebote (Hort) an allgemeinbildenden Förderschulen in Anspruch genommen werden.

Für diese stunden- bzw. tageweise Betreuung wird ein Beitrag in Höhe von 5,00 € / Tag erhoben.

(4) Bei Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über 6 Stunden innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung wird ein Stundensatz von 2,00 € pro weiterer angefangener Stunde Betreuungszeit erhoben.

§ 7
Anmeldung, Abmeldung und Änderungen

(1) Die Anmeldung für einen Platz in einer Einrichtung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei dem leitenden Erzieher der Betreuungseinrichtung.

(2) Die Abmeldung hat mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in schriftlicher Form durch Kündigung des Betreuungsvertrages zu erfolgen.

(3) Änderungen, die zu einer Beitragsänderung führen können, sind unverzüglich und unaufgefordert dem leitenden Erzieher der Betreuungseinrichtung schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen befindlichen Betreuungsangebote an allgemeinbildenden Förderschulen (Hort) gemäß SächsFöSchulBetrVO vom 11. Juni 2009 (Mittelsachsenkurier, Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 13/09 vom 08. Juli 2009) außer Kraft.

Freiberg, 7. Juli 2022

gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                (Siegel)

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.