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14.12.2023
Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen hat in seiner Sitzung am 06.12.2023 auf der Grundlage
folgende Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013, zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 16.12.2021, beschlossen:
1. Der § 4 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) Die behälterbezogene Festgebühr für Restabfallbehälter gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung beträgt als Monatsanteil der Jahresgebühr für:
(a) MGB 80 l 3,30 Euro/Monat
(b) MGB 120 l 4,95 Euro/Monat
(c) MGB 240 l 9,90 Euro/Monat
(d) MGB 1.100 l 45,35 Euro/Monat.
(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:
(a) MGB 80 l 4,88 Euro/Entleerung
(b) MGB 120 l 7,32 Euro/Entleerung
(c) MGB 240 l 14,64 Euro/Entleerung
(d) MGB 1.100 l 67,10 Euro/Entleerung.
(3) Die Umstellungsgebühr für die Umstellung von Abfallbehältern nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung beträgt 7,50 Euro pro Behälter.
(4) Die Gebühr für einen zur Entsorgung zugelassenen 80-l-Restabfallsack gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung beträgt pro Restabfallsack 5,20 Euro.
(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 47,45 Euro/m³.
(6) Die Gebühr für die Entsorgung von Garten- und Grünabfällen bei der Abgabe an den Wertstoffhöfen gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung beträgt 16,50 Euro/m³.
(7) Die gesonderte Entsorgungsgebühr gemäß § 2 Abs. 7 dieser Satzung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung bemessen. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Landkreises, im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und Bußgelder zu erheben.
(8) Bei branchenüblichen Sonderformen der Entsorgung gemäß § 10 Abs. 3 der Aws bei Behälterstellung durch den Landkreis werden folgende Gebühren erhoben:
Bei von Satz 1 abweichenden branchenüblichen Sonderformen wird nach den tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abgerechnet.
(9) Der auszukehrende Erlös für, an Schulen und Kindergärten per Vereinbarung mit der EKM, separat eingesammelten Altpapier gemäß § 14 Abs. 3 der Aws beträgt pro Entleerung eines Papierbehälters:
MGB 1.100 l 10,00 Euro/Entleerung.
Der auszukehrende Erlös wird nach Maßgabe des „Index der Großhandelsverkaufspreise – Altpapier und Altmetalle – Lange Reihen“, darin Index für „Zeitungen und Illustrierte sowie Deinkingware“ angepasst, was dem Statistischen Bundesamt (Wiesbaden) zugrunde liegt.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Freiberg, den 07.12.2023
gez. Dirk Neubauer Siegel
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.