Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz vor der Geflügelpest und die Beschränkung der Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

24.04.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) erlässt an Halter von Geflügel im Landkreis Mittelsachsen folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel im Landkreis Mittelsachsen vom 10. März 2021 wird hiermit aufgehoben. 2. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe

I.

Gestützt auf die Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) vom 22.02.2021 und in Anbetracht der Feststellung von hochpathogenem aviären Influenza-A-Virus (HPAIV) in einer Geflügelhaltung in Burgstädt und bei gehaltenen Vögeln im Tierpark Limbach-Oberfrohna wurde mit Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 die Aufstallung von sämtlichen Geflügel im Landkreis Mittelsachsen angeordnet. Danach wurde ein Ausbruch bei einem Wildvogel und einer weiteren Geflügelhaltung im Landkreis Mittelsachsen festgestellt. Das Ausbruchsgeschehen in der gesamten Bundesrepublik blieb weiter auf hohem Niveau. Weitere Fälle von Aviärer Influenza sind im Landkreis Mittelsachsen nicht festgestellt worden.

In den letzten drei Wochen sind die Ausbruchszahlen sowohl im Hausgeflügel- als auch im Wildbestand in der Bundesrepublik stetig gesunken. Bis auf einen Fall bei einem Wildvogel in Bayern traten die übrigen Fälle ausschließlich in den nördlichen Bundesländern auf. In Sachsen sind seit dem 02.04.2021 keine Geflügelpestfälle mehr aufgetreten. Die Sperrmaßnahmen in den wegen Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gebildeten Restriktionszonen in Mittelsachsen konnten bereits aufgehoben werden.

Somit wird derzeit das Risiko des Eintrags des hochpathogenen aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände des Landkreises Mittelsachsen als gering eingestuft.

II.

Das LÜVA Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 11 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG.

Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter und damit verantwortliche Personen von Geflügel im Landkreis.

Zu 1.:

Nach § 13 Geflügelpest-VO ordnet die zuständige Behörde die Aufstallung an, soweit dies auf der Grundlage der Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Aufgrund der derzeitigen Risikobewertung kann die Anordnung der Aufstallung im Landkreis Mittelsachsen aufgehoben werden.

Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Kenntnis aller Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet essentiell. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung besteht unabhängig von der Seuchenlage (§ 2 Geflügelpest-VO). Im Rahmen des Ausbruchsgeschehens wird hiermit noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen.

Zu 2.:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht. Die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen dulden keinen Aufschub.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

III.

Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Pkt. 3 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt jedoch gemäß § 37 TierGesG.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.

Mittweida, den 24. April 2021

gez. Dr. Markus Richter

Amtstierarzt