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29.01.2026
Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt auf der Grundlage des Art. 60 - 71 der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Verordnung (EU) 2016/429) in Verbindung mit Art. 11 – 67 der Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen i.V.m. §§ 18 bis 33 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 18.10.2007, neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
folgende
| Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4 | Geltung für Schutzzone | Geltung für Überwachungszone |
| 1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. | x | x |
| 2. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: | ||
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| Folgende Erzeugnisse dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Im Einzelnen sind dies: |
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| Ausgenommen hiervon sind
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| 3. Aufstallungspflicht: Wer Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern stattfinden, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wild- vögeln als Abdeckung eine Maschen-weite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. (Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV) | x | x |
| 4. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 03731/799-6999). | x | x |
| 5. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. | x | x |
| 6. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. | x | x |
| 7. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen: (Art. 25 Abs. 1 e) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 2 und § 27 Abs. 4 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 GeflPestSchV) |
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| 8. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten. | x | x |
| 9. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Lenz) ordnungsgemäß zu beseitigen. (Art. 25 Abs. 1 g) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | x | x |
| 10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. | x | x |
| 11. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. | x | x |
| 12. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. | x | x |
Begründung:
I.
Mit Befunden VL-2026/05387,05388, 05389 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) vom 26.01.2026 wurde bei Puten aus einer Geflügelhaltung in der Gemeinde Geithain im Landkreis Leipzig aviäres Influenza A-Virus, Suptyp H5 nachgewiesen.
Der Bestätigungsbefund 2026-00155 vom 28.01.2026 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Virus Subtyp H5. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Schutz- und die Überwachungszone reichen in den Landkreis Mittelsachsen.
II.
Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Art. 138 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG).
zu Ziffern 1 – 4:
Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Für den Menschen besteht die Gefahr einer Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel. In Abhängigkeit vom jeweiligen Virusstamm können diese Infektionen auch beim Menschen tödlich verlaufen. Infektionsquelle sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die amtliche Bestätigung des aktuellen Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest erfolgte am 28.01.2026 durch den Landkreis Leipzig nach Art. 11 VO (EU) 2020/687.
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb. Diese Zonen sind auch festzulegen, wenn der Ausbruch in einem benachbarten Landkreis/Bundesland/Mitgliedstaat liegt und der Radius sich bis in das Gebiet des eigenen Landkreises erstreckt. Im Grenzbereich ist die Zone dann fortzuführen.
Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem früheren Sperrbezirk nach nationalem Recht. Die Sperrzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 a) i. V. m. Anhang V und Anhang X der VO (EU) 2020/687.
Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei der Festlegung sowohl der Schutzzone als auch der Überwachungszone hat das LÜVA Mittelsachsen das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt berücksichtigt.
Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.
Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist das LÜVA Mittelsachsen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.
Zu Ziffer 5:
Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der vorgenannten sehr hohen Rechtsgüter (Tierschutz, hohe wirtschaftliche Schäden für die betroffenen Tierhalter durch Tierverluste). Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
zu Ziffer 6:
Auf Grundlage der § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das LÜVA Mittelsachsen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
III.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 1 Abs. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.
Mittweida, den 29.01.2026
gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt
Diese Allgemeinverfügung kann unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen:
in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise:
Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz -TierGesG).
Ausnahmegenehmigungen: Für bestimmte Maßnahmen kann das LÜVA Mittelsachsen Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Aufstallungsgebot bzw. die Absonderung und für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Schweinen, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf auf unserer Internetseite unter www.landkreis-mittelsachsen.de und verwenden Sie die dort hinterlegten Antragsformulare.
Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG).