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03.03.2025
Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt auf der Grundlage des Art. 60 - 71 der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Verordnung (EU) 2016/429) in Verbindung mit Art. 11 – 67 der Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen i.V.m. §§ 18 bis 33 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 18.10.2007, neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) folgende
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
1. Auf Grund des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest in einem Ortsteil Stadt Grimma im Landkreis Leipzig am 03.03.2025 wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Überwachungszone reicht in den Landkreis Mittelsachsen und umfasst folgende Teile des Landkreises Mittelsachsen:
Die Überwachungszone ist in dem folgenden Kartenausschnitt [siehe Dateianhang] hellblau zwischen innerer und äußerer Linie dargestellt:
Die aktuelle kartographische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar: https://geoviewer.sachsen.de/?map=ad3b4057-ca2e-4b8a-153-9ec882ab49ec
2. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
4. Diese Allgemeinverfügung wird am 03.03.2025 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen veröffentlicht sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Begründung:
I.
Mit Befund VL-2025/13123 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) vom 28.02.2025 wurde bei Puten aus einer Geflügelhaltung in einem Ortsteil der Stadt Grimma im Landkreis Leipzig aviäres Influenza A-Virus, Suptyp H5 nachgewiesen.
Der Bestätigungsbefund 2025-00341 vom 01.03.2025 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Virus Subtyp H5. Um den Seuchenbestand wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Überwachungszone reicht in den Landkreis Mittelsachsen.
II.
Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Art. 138 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG).
zu Ziffer 1 – 2:
Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Für den Menschen besteht die Gefahr einer Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel. In Abhängigkeit vom jeweiligen Virusstamm können diese Infektionen auch beim Menschen tödlich verlaufen. Infektionsquelle sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb. Diese Zonen sind auch festzulegen, wenn der Ausbruch in einem benachbarten Landkreis/Bundesland/Mitgliedstaat liegt und der Radius sich bis in das Gebiet des eigenen Landkreises erstreckt. Im Grenzbereich ist die Zone dann fortzuführen.
Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Die Zone bleibt bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei der Festlegung der Überwachungszone hat das LÜVA Mittelsachsen das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt berücksichtigt.
Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.
Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist das LÜVA Mittelsachsen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.
Die angeordneten Punkte und Maßnahmen sind erforderlich, dabei aber zugleich geeignet, die Ausbreitung der Geflügelpest zum derzeitigen Kenntnisstand wirksam zu verhindern und die Seuche zu bekämpfen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Geflügelpest für Vögel/Geflügel und aufgrund des grundsätzlichen Zoonosecharakters und damit auch der Gefahr für den Menschen sind sie dennoch angemessen.
Zu Ziffer 3:
Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der vorgenannten sehr hohen Rechtsgüter (Tierschutz, hohe wirtschaftliche Schäden für die betroffenen Tierhalter durch Tierverluste). Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
zu Ziffer 4:
Auf Grundlage der § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das LÜVA Mittelsachsen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
III.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 1 Abs. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.
Mittweida, den 03.03.2025
gez. Dr. Richter
Amtstierarzt
Diese Allgemeinverfügung kann unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen:
in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise:
Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz -TierGesG).
Ausnahmegenehmigungen: Für bestimmte Maßnahmen kann das LÜVA Mittelsachsen Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Aufstallungsgebot bzw. die Absonderung und für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Schweinen, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf auf unserer Internetseite unter www.landkreis-mittelsachsen.de und verwenden Sie die dort hinterlegten Antragsformulare.
Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG).