Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza - Festlegung einer Schutzzone

03.03.2026

Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt auf der Grundlage des Art. 60 - 71 der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Verordnung (EU) 2016/429) in Verbindung mit Art. 11 – 67 der Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen i.V.m. §§ 18 bis 33 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 18.10.2007, neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in der Gemeinde Jahnatal wurde am 03.03.2026 amtlich festgestellt.

2. Um den Seuchenbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die Festlegungen entsprechen dem Gebiet innerhalb der roten Linie auf der Karte, welche im Geoportal des Landkreises Mittelsachsen veröffentlicht ist und dort eingesehen werden kann.

Gebietsbeschreibung: 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 13.054134 / 51.210412 (Kartenausschnitt als Bestandteil dieser Verfügung). In diese so beschriebene Schutzzone fallen somit folgende Ortschaften oder Teile dieser Ortschaften:
Gallschütz, Göldnitz, Graumnitz, Strocken der Gemeinde Großweitzschen
Döhlen, Kiebitz, Obersteina, Schrebitz, Sömnitz, Töllschütz der Gemeinde Jahnatal

3. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Schutzzone angeordnet.

a) Jeder, der gehaltene Vögel (Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) hält, die keine Heimtiere sind, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Änderungen seiner Haltung sind dem LÜVA ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
b) Vogelhalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (hier: Krankheitsanzeichen, Fieber, gesteigerte Erkrankungs- und Todesrate, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten, wie Legeleistung und Zunahmen). Anzeichen, die den Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza befürchten lassen, sind dem LÜVA unverzüglich anzuzeigen (Tel.: 03731 799 6999).

c) Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) von freilebenden Vögeln und von anderen Tieren als Vögeln abgesondert zu halten.

d) Vogelhalter haben funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten mindestens an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten. Zur Desinfektion sind aktuell DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft)-gelistete Desinfektionsmittel entsprechend den Anwendungshinweisen und Konzentrationsvorgaben zu verwenden. Die Tierhalter haben geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.

e) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren, und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines jeden Transports von in Gefangenschaft gehaltenen Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Laufvögeln (Ratitae), Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.

g) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in dem Betrieb eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

h) Räume, Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Vögel sind nach jeder Abholung der Kadaver zu reinigen und zu desinfizieren.

i) In jedem Betrieb sind eine funktionsfähige Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

j) Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).

k) Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen.

l) Ställe oder sonstige Standorte der gehaltenen Vögel dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden, die nach Verlassen des Stalles oder sonstiger Standorte unverzüglich abzulegen und zu reinigen bzw. unschädlich zu beseitigen ist. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren.

m) Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und die sonstigen Standorte gehaltener Vögel sind gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Betreten zu sichern.

n) Vogelhalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Haltungsbereich der Tiere besuchen, zu führen und nach Aufforderung dem LÜVA zur Verfügung zu stellen.

o) Vogelhalter haben die von ihnen gehaltenen Vögel nach näherer Weisung des LÜVA untersuchen zu lassen. Die Kontrollen und Untersuchungen sind durch Tierhalter zu dulden und zu unterstützen.

p) Probenahmen in der Vogelhaltung, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Hochpathogenen Aviären Influenza zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung des LÜVA.

q) Ganze Körper oder Teile toter gehaltener Vögel sind über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen beseitigen zu lassen. Bis zur Abholung sind die tierischen Nebenprodukte vor Witterung, dem Austritt von Flüssigkeiten und dem Zugang durch Tiere sowie unbefugte Personen geschützt zu lagern.

r) Säugetiere, Futtermittel, gehaltene Vögel, Bruteier, andere tierische Nebenprodukte als die dem Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen anzudienenden, frisches Fleisch und Erzeugnisse aus frischem Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse von gehaltenen Vögeln und von Federwild aus Beständen mit gehaltenen Vögeln bzw. aus Schlachthöfen und Wildverarbeitungsbetrieben und Eier zum menschlichen Verzehr aus der Schutzzone dürfen weder in Betriebe noch aus Betrieben der Schutzzone verbracht werden.

Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Antrag ausschließlich nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und unter Auflage durch die zuständige Behörde (LÜVA) möglich.

s) Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

t) Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln innerhalb, aus der und in die Schutzzone mit entsprechender Ausnahmegenehmigung bzw. durch die Schutzzone hindurch, müssen

  • i) so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird,
  • ii) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, mit DVG-gelisteten Desinfektionsmitteln gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Dies gilt auch für Behälter, mit denen gehaltene Vögel, deren Erzeugnisse und sonstige Materialien, die Träger des Geflügelpestvirus sein können, transportiert wurden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.

u) Der Transport von Tieren und tierischen Erzeugnissen durch die Schutzzone erfolgt

  • i) ohne Unterbrechung oder Entladen in der Schutzzone;
  • ii) vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und
  • iii) unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen gehaltene Vögel gehalten werden.

v) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art, einschließlich der Abholung und Verteilung von Vögeln, ist verboten.

w) Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestands nicht freigelassen werden.

x) Tot aufgefundene Wildvögel sind dem LÜVA unverzüglich zu melden.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5. Diese Allgemeinverfügung wird am 03.03.2026 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen veröffentlicht sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

6. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Begründung:

I.

Mit Befunden VL-2026/13180, 13183 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) vom 02.03.2026 wurde bei Vögeln aus einer Geflügelhaltung in einem Ortsteil der Gemeinde Jahnatal im Landkreis Mittelsachsen in der Folge eines auffälligen Verlustgeschehens aviäres Influenza A-Virus, Suptyp H5 nachgewiesen.

Der Bestätigungsbefund 2026-00504 vom 03.03.2026 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Virus Subtyp H5N1. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern festgelegt.

II.

Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Art. 138 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG).

zu Ziffern 1 – 3:

Mit dem Nachweis von hochpathogenem Influenza-A-Virus Subtyp H5N1 gilt der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI; Geflügelpest) in einem Geflügel haltenden Betrieb in 04749 Jahnatal durch das LÜVA als amtlich festgestellt (Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) 2020/689); Bestätigungsbefund 2026-00504 des FLI vom 03.03.2026.

Die Hochpathogene Aviäre Influenza ist eine gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. iv) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 2 und Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882 u. a. als Kategorie A gelistete Seuche und hochansteckende Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Vögel führen kann. Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion.

Kranke Tiere scheiden den Erreger in großen Mengen mit Exkrementen und Körperflüssigkeiten aus. Über direkten Kontakt können sich weitere empfängliche Tierarten infizieren. Auch Eier infizierter Vögel können virushaltig sein. Kranke oder an Hochpathogener Aviärer Influenza (Geflügelpest) verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen wesentliche Infektionsquellen dar. Die Verbreitung auf andere Bestände erfolgt nicht selten durch Tierkontakt (insbesondere zu Wildvögeln), Tierhandel oder indirekt u. a. durch kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge und Personen.

Das LÜVA hat als zuständige Behörde bei Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza als Tierseuche der Kategorie A eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb einzurichten (Art. 60 Buchst. b) und Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 b) und Anhang V Verordnung (EU) 2020/687). Die Schutzzone entspricht dabei der früher als Sperrbezirk benannten Sperrzone. Die erforderliche Überwachungszone (hier: früher das Beobachtungsgebiet) wurde ebenfalls durch das LÜVA eingerichtet. Für dieses Gebiet erging zeitgleich zu dieser Verfügung eine gesonderte Allgemeinverfügung durch das LÜVA.

Um ein Verbreitung der Tierseuche wirksam zu verhindern ist die unter Punkt 1 festgelegte Schutzzone, für die besondere, unter Punkt 2 dieser Verfügung benannte tierseuchenrechtliche Maßnahmen gelten, im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen und öffentlich bekanntzumachen (Art. 65 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EU) 2016/429).

Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist das LÜVA Mittelsachsen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.

Zu Ziffer 4:

Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der vorgenannten sehr hohen Rechtsgüter (Tierschutz, hohe wirtschaftliche Schäden für die betroffenen Tierhalter durch Tierverluste). Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

zu Ziffer 5:

Auf Grundlage der § 1 SächsVwVfZG i.V.m. §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das LÜVA Mittelsachsen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

III.

Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 1 Abs. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.

Mittweida, den 03.03.2026

gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt

Diese Allgemeinverfügung kann unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (VO (EU) 2016/429)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (VO (EU) 2018/1882)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO (EU) 2020/687)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsVwKG)
  • Sächsisches Verwaltungskostengesetz

in der jeweils gültigen Fassung

Hinweise:

Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz -TierGesG).

Ausnahmegenehmigungen: Für bestimmte Maßnahmen kann das LÜVA Mittelsachsen Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Säugetieren, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf auf unserer Internetseite unter www.landkreis-mittelsachsen.de und verwenden Sie die dort hinterlegten Antragsformulare.

Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG).