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27.07.2023
1. Jagdlich gesund erlegte Wildschweine aus Sperrzone I dürfen nur unter Einhaltung aller folgenden Bedingungen aus den Wildkammern verbracht werden:
a. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen Az.: 25-5133/125/60 in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an das LÜVA Mittelsachsen zusammen mit dem auf der Homepage des Landkreises veröffentlichten vollständig ausgefüllten Probenbegleitschein abzugeben. Zusätzlich ist der Ort der Wildkammer schriftlich anzugeben.
b. Vor der Verbringung muss der Verfügungsberechtigte des Stückes den Negativbefund des unter Ziffer Nr. 1 a. genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest für das jeweilige Stück erhalten haben.
c. Es wird ausschließlich die Verbringung von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebietes Deutschlan
– für den privaten häuslichen Gebrauch oder
– direkt zum Endverbraucher oder
– zu örtlichen Betrieben des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher
und nur nach Erfüllung der Ziffern Nr. 1a. bis Nr. 1b genehmigt. Über die Abgabe sind schriftliche Nachweise zu führen mit folgenden Angaben: vollständiger Name und Adresse des Übernehmers, Datum der Übernahme.
d. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung setzt ebenfalls ein negatives Untersuchungsergebnis gemäß Ziffer Nr. 1a. voraus.
e. Auf Antrag kann die nationale Verbringung von Fleisch und Fleischerzeugnissen genehmigt werden, sofern es von negativ auf ASP untersuchten Wildschweinen aus der Sperrzone I gewonnen, in einem dafür benannten Betrieb verarbeitet und entweder risikominimierend behandelt oder unter Verwendung des besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichens (oval mit schräg liegendem Doppelbalken) gekennzeichnet wurde.
2. Die gemäß Ziffer 2 g der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25- 5133/125-31 angeordneten verstärkten Fallwildsuchen in den Revieren sind durch die Jagdausübungsberechtigten bzw. Erlaubnisscheininhaber mindestens einmal im Monat durchzuführen, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars „Meldebogen Fallwildsuche“ zu dokumentieren und bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche dem LÜVA Mittelsachsen mitzuteilen.
3. Die Jagd auf alle Arten von Wild ist in der Sperrzone I (Pufferzone) gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen Az.: 25-5133/125-31 in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen gestattet: Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars „Anzeige einer Jagd in Sperrzone I oder II“ mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen. Das Landratsamt kann den Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) im Einzelfall untersagen oder diesbezügliche Auflagen erteilen.
4. Sämtliche Erlaubnisscheininhaber in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte der Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.
5. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.
6. Diese Allgemeinverfügung wird am 27.07.2023 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen veröffentlicht sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
7. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen in der Sperrzone I (Pufferzone) vom 11. November 2022, Akz.: 2.33.1.2-12211402-Ku/29/2022 wird aufgehoben.
Nach Erstbestätigung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Freistaat Sachsen am 31. Oktober 2020 hat sich das Seuchengeschehen trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiter ausgebreitet. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfordern unter anderem die Einrichtung von Restriktionszonen, auch einer unmittelbar an die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) anschließenden Sperrzone I (Pufferzone). In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von tierischen Nebenprodukten innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen heraus.
Im Übrigen wird auf den Sachverhalt der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25-5133/125-31 verwiesen.
Das LÜVA Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) bzw. § 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG i.V.m. Ziffer 2 d Satz 3 und 4 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25- 5133/125-31.
Zu den Punkten 1.a. bis 1.e.
Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen ist gemäß DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/594 DER KOMMISSION vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 079 vom 17.3.2023, S. 65) (DVO 2023/594) Art. 48 und Art. 49 grundsätzlich verboten.
Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 51 Abs. 2 der DVO 2023/594 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger ldentifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
b) vor der unter Buchstabe c Ziffer iii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger ldentifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
i) wurden in gemäß DVO 2023/594 Artikel 44 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
ii) wurden entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Abs. 1 Buchstabe c der DVO 2023/594 gekennzeichnet oder
iii) der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen und gemäß Artikel 33 Abs. 2 der genannten Verordnung gekennzeichnet.
Die zuständige Behörde kann gemäß DVO 2023/594 Art. 52 Absatz 1 das Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
b) vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
i) für den privaten häuslichen Gebrauch oder
ii) durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
iii) aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 der DVO 2023/594 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
– entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der DVO 2023/594 oder
– gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
Zu den Punkten 2. bis 4.
Die Landesdirektion Sachsen hat durch die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen Az.: 25-5133/125-31 in der jeweils gültigen Fassung unter Ziffer 2 g. die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Mittelsachsen angeordnet. Dem örtlich zuständigen Landratsamt obliegt gemäß Satz 1 des Punktes die Koordination der Fallwildsuche. Durch die vorgenannte Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen wurde unter Ziffer 2 a die Pflicht zur Anzeige einer Jagd im Landkreis Mittelsachsen angeordnet. Die Rechtliche Würdigung ist der Begründung der genannten Allgemeinverfügung zu entnehmen.
Zu Punkt 5.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S.686) in der z. Zt. gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.
Zu Punkt 6.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 6. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Der vollständige Inhalt dieser Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen auch zu den Öffnungszeiten in der Dienststelle des Landkreises Mittelsachsen, Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, 09648 Mittweida, Am Landratsamt 3, Haus F eingesehen werden.
Zu Punkt 7.
Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiteren Anordnungen in der Sperrzone I (Pufferzone) vom 11. November 2022 wird gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m § 49 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies ist notwendig auf Grund der Änderungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25- 5133/125-31. Die Anpassung erfolgt ebenso aufgrund der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2023/594, welche die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ab 21. April 2023 ersetzt. Somit muss die Allgemeinverfügung des Landkreises angepasst werden. Dieser erfolgt mit hiesiger Verfügung.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweise:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.
Mittweida, 26.07.2023
Dr. A. Kunze
stellv. Amtstierärztin