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16.12.2025
Die Höhe der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt der maßgeblichen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes. Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie Einkünfte des Kindes mindern den Unterhaltsvorschussbetrag. Der monatliche Mindestunterhalt wird gemäß der Mindestunterhaltsverordnung geregelt, die zuletzt am 21. November 2024 für die Jahre 2025 und 2026 angepasst wurde. Ab 1. Januar 2026 steigen die monatlichen Mindestunterhaltssätze pro Altersstufe jeweils um vier Euro und betragen:
Da sich auch das Kindergeld zum 1. Januar 2026 um vier Euro auf monatlich 259 Euro erhöht, ergibt sich kein neuer Zahlbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.