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11.12.2023
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:
Herr Anton Stadler beantragte mit Datum vom 28.03.2023 gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Erteilung eines Vorbescheides für den Rückbau und den Ersatz einer bestehenden Windenergieanlage vom Typ Enercon E 44 (Gesamthöhe 99,50 m) durch die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E 82 E4 (Gesamthöhe 99,91 m) am o. g Standort hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung in Bezug auf die geplante Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16b BImSchG.
Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9 Abs. 4 und 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Verfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Insbesondere ist aufgrund des bereits vorhandenen Windparks sowie der vergleichbaren Anlagenhöhen der bestehenden und der geplanten Anlage nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Landschafsbild zu rechnen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 27.11.2023
gez. Dirk Neubauer
Landrat