Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)

25.11.2022

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), wird Folgendes bekannt gemacht:

Mit Datum vom 10.10.2022 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf einer Teilfläche des Flurstückes 182/1 in der Gemarkung Wernsdorf und auf zwei Teilflächen des Flurstückes 836/10 in der Gemarkung Langenleuba-Oberhain, der Stadt Penig beantragt.

Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, den 14. November

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat

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