Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur wesentlichen Änderung der bereits bestehenden Anlage zum Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen (Anlage nach der Nr. 7.14.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV)

27.12.2018

Die HEWA Leder GmbH, An der Zugspitze 42, 09618 Brand-Erbisdorf, beantragte mit Datum vom 05.10.2018 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen (Anlage nach der Nr. 7.14.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) durch die Änderung der Emissionsquellen bei Gebäude 10 auf dem Flurstück Nr. 415/3 der Gemarkung Berthelsdorf.

Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 7.20.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG.

Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte

Änderung der Emissionsquellen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG betroffen sind, das heißt im vorliegenden Fall insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Beeinträchtigungen auf das Lokalklima der angrenzenden Ortschaften Brand-Erbisdorf und Freiberg sind nicht abzuleiten. Weiterhin ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe durch das geplante Vorhaben zu rechnen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.                        

Freiberg, den 12. November 2018                            

gez. Matthias Damm
Landrat

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