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11.02.2022
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:
Die Agrar-Genossenschaft „Burgberg“ e. G. mit Sitz in 09623 Frauenstein, Zinnwalder Straße 6, beantrage mit Datum vom 14.11.2021, schriftlicher Posteingang am 19.11.2021, gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Biogasanlage in Lichtenberg.
Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 8.4.2.1, Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zum Teil auf bereits versiegelter Fläche des bestehenden Betriebes realisiert werden soll. Etwa 760 m² der freiliegenden Brachflächen des landwirtschaftlichen Betriebes werden durch den Bau des Kombibehälters, dem Fahrsilo und der technischen Aggregate (Trafo, Wärmespeicher, Container BHKW) versiegelt, es handelt sich jedoch um Flächen von nur geringer naturschutzfachlicher Bedeutung. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist außerdem noch die Errichtung von zwei natürlichen Umwallungen vorgesehen. Entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Bepflanzungen) werden durchgeführt.
Im 1000 Meter Umkreis der Anlage befinden sich das FFH- Gebiet „Oberes Freiberger Muldental“. Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich der Maßnahme ist nach aktueller Kenntnislage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung durch die vorhandene Biogasanlage sowie die bestehende Tierhaltungsanlage nicht festzustellen.
Beeinträchtigungen auf das Lokalklima sind nicht abzuleiten. Weiterhin ist mit keinen zusätzlichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe zu rechnen, da sich die Geruchsemissionen und die zu erwartenden Schallimmissionen der Gesamtanlage verringern.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 09.02.2022
gez. Matthias Damm
Landrat