Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG)

28.10.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBI. S. 766) (IfSGZuVO) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung:

1. Begriffsbestimmung

1.1 Personen, engen Kontakts zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts halten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige), sobald sie von dieser Person über das positive Testergebnis informiert wurden oder auf anderem Weg diese Information erhalten haben.

1.2 Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) als Verdachtsperson nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung.

1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder enge Kontaktpersonen nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 dieser Allgemeinverfügung sind.

2. Vorschriften zur Absonderung

2.1 Anordnung der Absonderung und Testung:

2.1.1 Enge Kontaktpersonen müssen sich auf Anordnung des Gesundheitsamtes absondern. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf. Ohne Anordnung vom Gesundheitsamt müssen sich Hausstandsangehörige unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung in Absonderung begeben.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung und der Weitergabe ihrer Kontaktdaten sind Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.

Bei Nachweis einer Impfung bzw. vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Testergebnis sind folgende symptomfreie, immungesunde Kontaktpersonen der Absonderung befreit

  • zum Zeitpunkt des Kontaktes zu einer positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der Gabe der letzten Impfdosis. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und aus der dort veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen.
  • immungesunde Personen, bei denen vor höchstens sechs Monaten eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“).

Die von der Absonderung befreite Kontaktperson muss innerhalb von drei Tagen nach der Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt den Nachweis der vollständigen Impfung bzw. der vorangegangenen Infektion gegenüber dem Gesundheitsamt erbringen.

Trotz der Befreiung von der Absonderung sind genesene und vollständig gegen COVID-19 geimpfte Kontaktpersonen verpflichtet, sich bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu dem SARS-CoV-2-Fall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchzuführen. Bei Kontakt zu Personen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko (vulnerablen Personen) wird die frühzeitige PCR-Testung empfohlen.

Entwickeln diese Kontaktpersonen, COVID-19-typische Symptome, müssen sich diese selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Die Befreiung von der Absonderung gilt jedoch nicht, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass beim Quellfall eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten vorliegt, bei denen die Empfehlungen des Robert Koch-Institut weiterhin keine Ausnahmen von der Absonderungspflicht vorsehen. Besorgniserregende Varianten im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle vom Robert Koch-Institut als solche benannten Varianten (sh. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.)

2.1.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.1.3 Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis zu informieren.

Sie hat zugleich dem Gesundheitsamt ihre Absonderung mitzuteilen und folgende Kontaktdaten zu übermitteln: Vornamen, Familienname, Postadresse sowie darüber hinaus E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Die Nutzung des Kontaktformulars unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/coronaverdachtsfall.html wird dringend empfohlen.

Positiv getestete Personen haben das Gesundheitsamt über ihre engen Kontaktpersonen, inklusive der Hausstandsangehörigen, zu informieren. Zudem sind sie verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über das positive Testergebnis und die damit verbundene Pflicht zur Absonderung zu informieren. Sie müssen ihre weiteren engen Kontaktpersonen über das positive Testergebnis und die Weitergabe von deren Kontaktdaten an das Gesundheitsamt informieren sowie diese darauf hinweisen, ebenfalls auf Krankheitssymptome zu achten und Kontakte zu minimieren. Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

2.1.4 Durch einen Antigenschnelltest positiv getestete Personen haben sich unverzüglich mittels eines PCR-Tests bei einem Arzt oder bei einer testenden Stelle nachtesten zu lassen, um das Testergebnis zu bestätigen. Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person und ggf. ihre Hausstandsangehörigen. Die Person muss das Gesundheitsamt unverzüglich über das negative Testergebnis informieren.

Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen.

2.2 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem vergleichbaren anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

2.3 Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem Garten, auf einer Terrasse oder auf einem Balkon ist ausschließlich alleine und nur dann gestattet, wenn Garten, Terrasse oder Balkon zum Absonderungsort gehören. Im Übrigen gilt Nummer 5.2 dieser Allgemeinverfügung.

2.4 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.5 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

2.6 Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und positiv getestete Personen schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Absonderung. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die Meldung soll unter Nutzung des Meldeportals des Landkreises Mittelsachsen über mittelsachsen.schnelltest.click erfolgen.

3. Hygieneregeln während der Absonderung

Die engen Kontaktpersonen, die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die Belehrungen und Hinweise des Gesundheitsamtes hinsichtlich erforderlicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreiterung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

4. Maßnahmen während der Absonderung

4.1 Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der engen Kontaktperson bzw. mit dem Leiter einer Einrichtung, in welcher Personen als enge Kontaktpersonen vom Gesundheitsamt festgelegt wurden, (Kontaktempfänger) aktiv aufnehmen. Die entsprechende Erreichbarkeit des Kontaktempfängers ist deshalb durch den Kontaktempfänger sicherzustellen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon, hilfsweise durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien.

Das Gesundheitsamt kann eine Testung während der Absonderung anordnen. Bei positivem Ergebnis eines Antigenschnelltests muss das Gesundheitsamt informiert und ein PCR-Test durchgeführt werden. Ist auch der PCR-Test positiv, so wird die Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person. Die Absonderungszeit verlängert sich entsprechend.

4.2 Während der Zeit der Absonderung haben enge Kontaktpersonen und positiv getestete Personen ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Symptomen und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind diesem die Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

4.3 Während der Absonderung haben die enge Kontaktperson und die positiv getestete Person Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten für Testungen und Blutentnahmen.

5. Weitergehende Regelungen während der Absonderung

5.1 Wenn enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen zeigen, welche mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich

per E-Mail:     infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de

hilfsweise

telefonisch:     03731 799‐6249

zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang haben die betroffenen Personen folgende Angaben zu machen: Vornamen, Familienname, Geburtsdatum, Beginn der Absonderungszeit und Name der positiv getesteten Person, zu welcher sie Kontaktperson sind (Quellfall) sowie darüber hinaus E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

5.2 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich zu unterrichten.

5.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist für die betroffene Person eine Betreuerin oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer der betroffenen Person, soweit es zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

6. Beendigung der Maßnahmen

6.1 Bei engen Kontaktpersonen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts zu dem Quellfall soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat. Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag nach dem letzten Kontakt vorgenommener PCR-Test oder ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Das negative Testergebnis muss unverzüglich dem Gesundheitsamt

per E-Mail:     infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de übermittelt werden. Die Testung muss als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV), wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken oder beauftragte Teststellen erfolgen. Der Antigenschnelltest muss die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Abweichend von vorgenannter Regelung kann die Absonderungszeit von Personen, die eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG besuchen oder dort im pädagogischen oder lehrenden Bereich beschäftigt sind, früher beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag der Absonderung vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Dies gilt nur, wenn in der Gemeinschaftseinrichtung seriell auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 getestet wird. Die obigen Anordnungen hinsichtlich Testabnahme, Testqualität sowie Übermittlung an das Gesundheitsamt bleiben unberührt.   

6.2 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen nach Nr. 6.3 dieser Allgemeinverfügung.

6.3 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach 14 Tagen, wenn keine Symptome aufgetreten sind. Im Fall des Auftretens von Symptomen endet die Absonderungsfrist nach frühestens 14 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus, kann das Gesundheitsamt die Absonderung um längstens sieben Tage verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen. Bei asymptomatischen positiv getesteten Personen, die vollständig geimpft sind, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verkürzen.

7. Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

8. Inkrafttreten und Adressatenkreis

8.1 Diese Allgemeinverfügung gilt mit Ablauf des 28. Oktober 2021 als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. November 2021 um 0 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.

8.2 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) im Landkreis Mittelsachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

8.3 Über Nr. 8.2 dieser Allgemeinverfügung hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung auch für betroffene Personen, die im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Mittelsachsen hervortritt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das nach § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständige Gesundheitsamt, welches vom Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen unverzüglich unterrichtet wird, etwas Anderes entscheidet.

9. Fortgeltung der Allgemeinverfügung vom 10. September 2021

Auf Personen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bereits betroffene Personen nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 10. September 2021, waren, sind die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 10. September 2021, mit Ausnahme der Regelung zum außer Kraft treten nach Nummer 8.1 Satz 2 Halbsatz 2 der Allgemeinverfügung vom 10. September 2021, weiterhin anzuwenden, soweit diese Allgemeinverfügung keine abweichenden begünstigenden Regelungen trifft.

Gründe:

I.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Mittelsachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Mittelsachsen zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Zunehmend erkranken auch jüngere Menschen schwer.

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit des ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und der Entwicklung von Virusvarianten unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen wie eine Absonderung von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Da nicht alle Infektionsereignisse zu einer hohen Verbreitung führen, werden Kriterien für zu priorisierende Kontaktpersonennachverfolgung eingeführt. Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt über die Schwerpunktsetzung bei der Ermittlung und Nachverfolgung von Kontaktpersonen entscheidet. Das hat zur Folge, dass nicht zwangsläufig alle Personen, die engen Kontakt mit einer infizierten Person hatten, abgesondert werden.

II.

Zuständigkeit:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 VwVfG örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nr.1:

Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten im Sinn der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“ des Robert Koch-Instituts in seiner aktuellen Fassung gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur Absonderung ist, dass die betreffende Person als enge Kontaktperson identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Enger Kontakt als Voraussetzung für die Identifizierung als enge Kontaktperson liegt vor

  • wenn über einen Zeitraum von mindestens 10 Minuten der Abstand zu dem bestätigten Quellfall weniger als 1,5 m betragen hat, ohne dass adäquater Schutz gegeben war. Adäquater Schutz bedeutet, dass Quellfall und Kontaktperson durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) tragen.
  • wenn ein Gespräch zwischen Kontaktperson und Quellfall (face-to-face-Kontakt, <1,5 m) stattgefunden hat, unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz oder mit direktem Kontakt mit dem respiratorischen Sekret
  • wenn sich Kontaktperson und Quellfall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten aufgehalten haben auch wenn durchgehend MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) getragen wurde.

Abzugrenzen ist von den aufgeführten Situationen das Tragen von FFP2-Masken als persönliche Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes oder wenn auch außerhalb des Arbeitsbereiches davon auszugehen ist, dass die Maske korrekt getragen wurde (z. B. nach einer Anleitung oder Einweisung in die korrekte Anwendung).

Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen. Deswegen wird ihre Absonderung ohne Einzelfallprüfung angeordnet.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist.

Enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen sind von positiv getesteten Personen zu unterscheiden, da enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Absonderung verpflichtet sind und die Pflicht zur Absonderung für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert.

Zu Nr. 2:

Als Ausnahmetatbestand von der kategorischen Absonderungspflicht ist der Fall aufgenommen, dass die Hausstandsangehörigen die um den Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome beim Quellfall oder – bei fehlender Symptomatik - um den Zeitraum der Testung keinen Kontakt zu diesem hatten.

Genesene und geimpfte Personen sind von der Absonderung befreit. Daher entfällt die Anordnung zur Absonderung für symptomfreie und zum Zeitpunkt des Kontaktes zu einer positiv getesteten Person

  • vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten Impfdosis. Die zugrundeliegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und aus der dort veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen.
  • Personen, bei denen vor höchstens sechs Monaten eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“).

Die Befreiung für Geimpfte und Genesene jedoch nicht, wenn ein Verdacht oder Nachweis besteht, dass beim Quellfall eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten vorliegt, bei denen die Empfehlungen das Robert Koch-Institut weiterhin keine Ausnahme von der Absonderungspflicht vorsieht. Besorgniserregende Varianten im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle vom Robert Koch-Institut als solche benannten Varianten (sh. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.)

Die Regelung konkretisiert § 10 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Die von der Absonderung befreite Kontaktperson muss innerhalb von drei Tagen den Nachweis der vollständigen Impfung bzw. der vorangegangenen Infektion gegenüber dem Gesundheitsamt erbringen. Der Nachweis der Impfung erfolgt durch den Impfausweis oder die Impfbescheinigung (§ 22 IfSG). Entsprechende Kopien bzw. digitale Nachweise sind dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Übermittlung kann auch auf dem elektronischen Weg per E-Mail an infektionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de erfolgen

Auch von der Absonderung befreiten Personen ist zu empfehlen, sich innerhalb 14 Tagen nach dem Kontakt zum Quellfall testen zulassen. Bei Personen, die engen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen haben, ist eine frühzeitige PCR-Testung dringend empfohlen.

Zu den Personen, die sich in Absonderung zu begeben haben nimmt das Gesundheitsamt aktiv Kontakt auf, belehrt sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und übermittelt entsprechendes Informationsmaterial. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer Absonderung aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Das Gesundheitsamt oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Symptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Absonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Darüber hinaus ist es unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich und ggf. ihre Hausstandsangehörigen unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Personen, die mittels eines Antigentests positiv getestet wurden, müssen auf eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) durchführen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person und ggf. ihre Hausstandsangehörigen. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich über das negative Testergebnis zu informieren.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt als das zuständige Gesundheitsamt auf dem Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt und ihre engen Kontaktpersonen (insb. Hausstandsangehörige) über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken oder der Arztpraxis ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden.

Personen, welche die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich. Dennoch wird dies in die Allgemeinverfügung aufgenommen, um möglichst viele potenzielle Kontaktpersonen zu warnen, allgemein die Nutzung der Corona-Warn-App zu befördern und das eigenverantwortliche Handeln zu stärken. Der Freistaat Sachsen empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu. Hierzu ist eine umfassende Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgesehen

Zu Nr. 4:

Um die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den engen Kontaktpersonen, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, müssen Kontaktperson und Gesundheitsamt regelmäßigen Kontakt halten. Ideal ist in diesem Fall ein täglicher Kontakt. Zur Bestätigung einer SARS-CoV-2 Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Absonderung bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Zu Nr. 5:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer engen Kontaktperson muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Zu Nr. 6.:

Die Absonderung kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person bzw. einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Absonderung geführt hat, mindestens 10 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind. Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall vorgenommener PCR-Test oder ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Das negative Testergebnis muss unverzüglich dem Gesundheitsamt übermittelt werden. Die Testung muss als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV), wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken oder beauftragte Teststellen erfolgen. Der Antigenschnelltest muss die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Der Antigenschnelltest muss die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen und vom Paul-Ehrlich-Institut evaluiert wurden.

Abweichend von vorgenannter Regelung kann die Absonderungszeit von Personen, die eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG besuchen oder dort im pädagogischen oder lehrenden Bereich beschäftigt sind, früher beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag der Absonderung vorgenommener Antigenschnelltest negativ ausfällt. Dies gilt nur, wenn in der Gemeinschaftseinrichtung seriell auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 getestet wird. Eine serielle Testung liegt vor, wenn in regelmäßigen Abständen mindestens einmal wöchentlich eine Testung erfolgt. Die obigen Anordnungen hinsichtlich Testabnahme, Testqualität sowie Übermittlung an das Gesundheitsamt bleiben unberührt.

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Bei positivem Ergebnis des PCR-Test muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden Das zuständige Gesundheitsamt trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 14 Tagen bei asymptomatischem Verlauf.  Bei symptomatischem Krankheitsverlauf endet die Absonderung frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). Am Ende ist ein abschließender Antigenschnelltest zum Ausschluss von weiterbestehender Infektiosität empfohlen. Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann das Gesundheitsamt die Absonderung verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Verlängerung der Absonderung auf sieben Tage zu beschränken. Hier gilt es bei besonderen Patientengruppen, wie z. B. immunsupprimierten Personen, eine dauerhafte Absonderung zu vermeiden.

Zu Nr. 7:

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nr. 8:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. Zugleich soll durch die Wahl des Zeitpunkts ein einheitliches Handeln im Freistaat Sachsen gefördert werden – insbesondere, da im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. September 2021 eine einheitliche Regelung aller Landkreise und kreisfreien Städte gefordert wird.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Mit der Befristung wird den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die künftige Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend voraussehbar. Daher ist es angezeigt, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird sie befristet.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Mittelsachsen ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG).

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mittelsachsen haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Mittelsachsen der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nr. 9:

Diese Allgemeinverfügung folgt auf die in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannte Allgemeinverfügung. Mit Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung wird eine Regelung geschaffen, welche die Fortgeltung der in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung für betroffene Personen anordnet, um eventuelle Rechtsunsicherheiten die mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung einhergehen könnten zu vermeiden. Gleichzeitig finden begünstigenden Regelungen dieser Allgemeinverfügung für in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügung betroffene Personen Anwendung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 27. Oktober 2021                                                                                                     (Siegel)

gez. Matthias Damm 
Landrat