Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG)

30.11.2020

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) (IfSGZuVO) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 8 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) erlässt der Landkreis Mittelsachsen die folgende

Allgemeinverfügung

1. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2. nach Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) und verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2. nach Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, sowie in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen angeordnet. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend.

2. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr außerhalb von Läden und Geschäften im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2. nach Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) und verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2. nach Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, sowie in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.

3. Der Alkoholkonsum ist im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2. nach Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) und verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2. nach Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf öffentlichen Parkplätzen und auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, sowie in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.

4. Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote wird untersagt.

5. Versammlungen nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

6. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

c. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis Mittelsachsen und in den angrenzenden Landkreisen sowie in der Kreisfreien Stadt Chemnitz,

e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit   Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten,

j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,

l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,

m. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

n. die Teilnahme an einer Eheschließung,

o. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen,

p. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und

q. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

7. Verschärfende Anordnungen des Landkreises Mittelsachsen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben vorbehalten.

8. Zusammenkünfte für Eheschließungen nach Ziffer 6 Buchstabe n dieser Allgemeinverfügung und Zusammenkünfte zur Begleitung Sterbender sowie für Beerdigungen nach Ziffer 6 Buchstabe o dieser Allgemeinverfügung dürfen jeweils nur mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 25 Personen stattfinden. Die Besucher dieser Zusammenkünfte müssen zum engsten Familienkreis gehören.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben, steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gilt zunächst bis einschließlich 28. Dezember 2020.

Gründe:

I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus ständig weiter an. Innerhalb der 47. Kalenderwoche des Jahres 2020 hatten sich 851 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Coronavirus neu infiziert und in der 48. Kalenderwoche des Jahres 2020 gab es weitere 689 neuinfizierte Einwohner. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 30.11.2020 bei 226,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist im Landkreis Mittelsachsen seit fünf Tagen überschritten. Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 4010 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 29.11.2020). Der Schwerpunkt der Neuinfektionen ist nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus, das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind und welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an – aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, in der manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland 16.248 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 30.11.2020). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen. Ein Kennzeichen von COVID-19 ist es, dass infektiöse Personen nur geringe Symptome haben können.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19).

Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern kann die Exposition gegenüber Tröpfchen, sowie in gewissem Umfang auch gegenüber Aerosolen, verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19).

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten von infizierten Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr zur Kontaktnachverfolgung und weitere Unterstützungskräfte zurückgreifen.

Im Landkreis Mittelsachsen werden 106 an COVID-19 erkrankte Personen stationär behandelt, davon werden 13 Personen beatmet (Stand: 29.11.2020). Die medizinische Situation ist sehr angespannt. Es droht eine Überlastung der medizinischen Kapazitäten, wenn nicht die Zahl der Neuinfektionen und Neuerkrankungen signifikant gesenkt wird.

II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zur Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Das Landratsamt Mittelsachsen ist verpflichtet, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen sich entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten über den in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO generell geregelten Umfang hinaus zu erweitern.

Die Übertragung des Coronavirus erfolgt hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum. Diese Tröpfchen und Aerosole können, jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis, zum Teil von einer Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten beziehungsweise in der Ausbreitung gehindert werden. Zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung ist eine Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, wo sich nicht nur vorübergehend eine erhöhte Anzahl von Menschen auf engstem Raum aufhalten.

Satz 2 regelt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Pflicht.

Zu den Nummern 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Nr. 1 SächsCoronaSchVO. Durch das Verbot der Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie des Alkoholkonsums an den in Nummer 3 bestimmten Orten soll einer auf den Konsum folgenden Enthemmung und einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln durch übermäßigen Alkoholkonsum vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu unter Infektionsschutzaspekten problematischen Verhaltensweisen im Rahmen einer Zusammenkunft wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen führen kann.

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken begünstigt darüber hinaus die Bildung von im Hinblick auf den Infektionsschutz bedenklichen Ansammlungen Zusammenkünften von Menschen. Zwar entstehen diese nicht unmittelbar durch die Abgabe von Alkoholika und alkoholischer Getränke, sie erhöht jedoch gerade in Zeiten geschlossener Diskotheken und Clubs durch die jederzeitige Verfügbarkeit von Alkoholika und alkoholischer Getränke, die Attraktivität von Zusammenkünften, insbesondere im öffentlichen Raum.

Zur Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. Diese Regelung ist regelmäßig bei einer ab fünf Tagen andauernden Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.00 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen im Landkreis anzuordnen. Aktuell ist auch der Inzidenzwert von 200 Neuninfektionen auf 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen in den letzten fünf Tagen überschritten.

Zur Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 4 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. Es handelt sich hier um eine Einschränkung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit. Über die in der SächsCoronaSchVO vorgegebene Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 200 hinaus wird, vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz, daher auf weitere Einschränkungen dieses Grundrechtes verzichtet. Der Eingriff wird dadurch abgemildert, dass ausdrücklich Ausnahmen im Einzelfall vorgesehen werden.

Zu den Nummern 6 und 8 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 8 Abs. 4 Nr. 3 SächsCoronaSchVO. Um das Infektionsgeschehen einzudämmen sind Kontaktbeschränkungen besonders geeignet. Daher ist die Anordnung, die häusliche Unterkunft nicht zu verlassen, angemessen. Um die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnung zu gewährleisten, werden die aufgeführten triftigen Gründe zum Verlassen der häuslichen Unterkunft eingeräumt. Die in § 8 Abs. 4 Nr. 3 n) und o) vorgesehene Begrenzung der Teilnehmerzahl von Feiern im engsten Familienkreis wird einheitlich in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung geregelt.

Zur Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO kann das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Behörde abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Zur Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Die angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Die Befristung erhält darüber hinaus ihre Berechtigung, da gem. § 12 Abs. 2 SächsCoronaVO die Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt.

Aus Pflicht einer der regelmäßigen Überprüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO und dem Ziel möglichst geringer Eingriffe in Freiheitsrechte war diese Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu stellen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis: 
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 30.11.2020

gez. Matthias Damm             (Siegel)