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18.04.2021
Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 8g der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Das in der Anlage nebst deren Anlagen enthaltene Modellprojekt (im Folgenden: Modellprojekt) ist Teil dieser Allgemeinverfügung und wird genehmigt.
2. Das Modellprojekt nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung umfasst ausschließlich folgende Einrichtungen:
a. Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Theater oder Opernhäuser im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 12 SächsCoronaSchVO,
b. Übernachtungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, welche nicht bereits durch die SächsCoronaSchVO zugelassen werden,
c. Sportveranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 20 SächsCoronaSchVO und
d. Gastronomiebetriebe, Bars, Kneipen, Cafés oder Eisdielen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO.
3. Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
4. Diese Allgemeinverfügung erlischt mit Ablauf des Tages, an welchem die oberste Landesgesundheitsbehörde gemäß § 8f Abs. 2 S. 3 SächsCoronaSchVO das Erreichen des Maximalwerts an mit COVID-19 Erkrankten belegten Krankenhausbetten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen nach § 8f Abs. 2 S. 1 SächsCoronaSchVO bekannt gibt. Sie lebt bei einer Unterschreitung dieses Maximalwerts nicht wieder auf.
5. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 19. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 28. April 2021 und steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
8. Bezüglich der Nummern 3, 4 und 7 dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gründe:
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 8g Satz 1 SächsCoronaSchVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.
Zu den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8g SächsCoronaSchVO.
Die zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarte Öffnungsstrategie betont die Bedeutung digitaler Plattformen als wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu entlasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je besser der direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen Kontaktpersonen und den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto schneller können Infektionscluster und Infektionsketten über viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt werden.
Die Stadt Augustusburg hat unter Beteiligung von Umsetzungspartnern ein Modellprojekt entwickelt. Ein zentrales System erfasst jede Person durch eine digitale Anmeldung. Anschließend wird ein digitaler Pass als Grundlage für alle weiteren Prozesse erstellt, der keine persönlichen Daten enthält. Auch ohne digitale Geräte können sich Teilnehmer an dafür eingerichteten Stellen registrieren und einen Pass in Empfang nehmen. Ein Track & Trace-System ermöglicht in geschlossenen Räumen und bei größeren Menschenmengen in Verbindung mit dem Ticketing eine verlässliche Nahfeld-Kontaktverfolgung. So wird sichergestellt, dass im Falle des Auftretens eines Positivfalles nur diejenigen Personen der weiteren Nachverfolgung digital zugeführt werden, die mit dem Postitivfall einen relevanten Kontakt zu verzeichnen hatten.
An das Gesundheitsamt erfolgt eine digitale Übermittlung der Daten positiv getesteter Menschen und deren im System ermittelten Kontakte in Echtzeit.
Das Modellprojekt entspricht den Voraussetzungen des § 8g S. 3 SächsCoronaSchVO für landesbedeutsame Modellprojekte. Es dient der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung. Die gemäß § 8g Satz 2 SächsCoronaSchVO erforderlichen Einvernehmen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eingerichteten Fachkommission wurden hergestellt.
Die in Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Einrichtungen entsprechen den Voraussetzungen des § 8g S. 1 vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330).
Die oben genannten erteilten Einvernehmen beziehen sich in ihrem Umfang auf das bereits durch die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen vom 31. März 2021, Ausgabe 69/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 31. März 2021) zugelassene Modellprojekt. Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 beschränkte in Umsetzung der oben genannten Norm das Modellprojekt auf die in Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Einrichtungen. Aus diesem Grund wurde auch in dieser Allgemeinverfügung der Umfang des Modellprojekts beschränkt.
Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Nummer 3 beruht auf § 1 SächsVwVfZG, 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG.
Hiernach kann eine Allgemeinverfügung mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat sein Einvernehmen mit dem Vorbehalt verbunden, auch noch im Nachgang datenschutzrechtliche Anforderungen zu stellen und ggf. die Erteilung Auflagen zu fordern. Diesem Vorbehalt soll durch die Anordnung in Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus kann auch durch das Infektionsgeschehen – über die Anordnungen der Nummer 4 hinaus – der Erlass von Auflagen erforderlich werden.
Zu Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Hiernach darf eine Allgemeinverfügung unter anderem mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
Gemäß § 8f Abs. 2 S. 1 SächsCoronaSchVO sind Modellprojekte nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird.
Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 8f Abs. 2 S. 2 SächsCoronaSchVO verpflichtet, in diesem Fall diese Allgemeinverfügung aufzuheben. Nummer 4 Satz 1 dieser Allgemeinverfügung setzt diese Regelung um. Mit Blick auf die mit der Überschreitung des festgelegten Maximums einhergehende zugespitzte Infektionslage soll durch die Regelung in Nummer 4 Satz 1 dieser Allgemeinverfügung der Gefahr einer weiteren Verschärfung des Infektionsgeschehens im Zeitraum zwischen dem Überschreiten des festgelegten Maximums und einer entsprechend gesondert zu erlassenden Aufhebung dieser Allgemeinverfügung entgegengetreten werden, indem bereits durch Nummer 4 Satz 1 dieser Allgemeinverfügung das Erlöschen dieser Allgemeinverfügung angeordnet wird.
Nummer 4 Satz 2 dieser Allgemeinverfügung ordnet überdies an, dass diese Allgemeinverfügung nach Unterschreiten dieses festgelegten Maximums nicht wiederauflebt. Diese Anordnung beruht auf der Annahme, dass im Falle eines Überschreitens des festgelegten Maximums auch bei einem darauffolgenden Unterschreiten des festgelegten Maximums die Vertretbarkeit eines solchen Modellprojekts im Lichte der Infektionslage vom Landkreis Mittelsachsen umfassend neu zu bewerten ist.
Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist. Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.
Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe wurde hier vorgenommen, um möglichst schnell erste Erkenntnisse aus dem Modellprojekt zu erlangen, auf deren Grundlage möglicherweise in Zukunft für den gesamten Freistaat Sachsen weniger eingriffsintensive Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich werden.
Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:
Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.
Die hier vorliegende Vergünstigung ist wegen ihres Modellcharakters befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist die Erlangung schneller Erkenntnisse. Dabei wurde die Bestimmung des Zeitraums an die beantragte vierwöchige Dauer des seit dem 01. April 2021 laufenden Modellprojektes angepasst.
Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete Vorbehalt des Widerrufs folgt aus den mit dem Modellcharakter der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung einhergehenden Risiko, dass eine Verschlechterung des Pandemiegeschehens eintritt, welches einen Widerruf dieser Allgemeinverfügung erforderlich machten kann. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Ausnahmecharakters dieser Allgemeinverfügung gegenüber den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung soll ein gegenläufiger Vertrauensschutz der Adressaten dieser Allgemeinverfügung in den Bestand dieser Allgemeinverfügung verhindert werden.
Zu Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist. Hiernach kann die sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung in Fällen, in denen diese im öffentlichen Interesse liegt, besonders angeordnet werden.
Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen der Nummern 3, 4 und 7 dieser Allgemeinverfügung soll verhindern, dass durch Einlegung eines Widerspruches gegen diese belastenden Nebenbestimmungen dieser Allgemeinverfügung eine aufschiebende Wirkung bezüglich dieser Nebenbestimmungen entsteht. Denn nur durch die in den Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung enthalten Nebenbestimmungen, welche infektiologisch begleitende Anordnungen erlassen, bzw. vorbehalten, die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung und den in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Vorbehalt des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung, ist das mit dem Modellprojekt einhergehende Risiko einer Verschlechterung des Pandemiegeschehens – und die mit einer solchen Verschlechterung verbundene Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen und der Gesamtbevölkerung – vertretbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Freiberg, den 18.04.2021
(Siegel)
Matthias Damm
Landrat