Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

18.04.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1; 32 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und §§ 8 Abs. 1 und 3; 8d Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, folgende

                                                                                                                               A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

1. Die Öffnung folgender Einrichtungen (öffnende Einrichtungen) ist zulässig:

a) abweichend von § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche (40 Quadratmeter-Regel) nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und von Ladengeschäften mit Kundenverkehr,

b) abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten sowie von Tierparks,

c) abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 12 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie

 d) abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unter Beachtung von § 5 Abs. 4a und 4b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen.

Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige gelten als Kunden im Sinne dieser Allgemeinverfügung, bleiben bei der Berechnung der in Satz 1 Buchstabe a zulässigen Kundenzahl (40 Quadratmeter-Regel) jedoch unberücksichtigt.

2.    Ergänzend zu den bereits nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Voraussetzungen sind die nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung öffnenden Einrichtungen verpflichtet, 
a) ein Hygienekonzept in Anwendung des § 5 Abs. 2 bis 4e der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erstellen und umzusetzen,
b) Kontaktdaten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 und 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erheben und
c) Nutzern, Besuchern und Kunden dieser Angebote den Zutritt zur öffnenden Einrichtung nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests unter entsprechender Anwendung des § 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu gewähren.

3. Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

4. Die Anordnungen der Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gehen nur soweit sie abweichende Regelungen treffen, den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung vor; im Zweifel ist die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden. Von dieser Allgemeinverfügung werden auch Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzen, nicht berührt.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die weiterhin Anwendung findenden Regelungen des § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – insbesondere auf die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, nach § 3 Abs. 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – hingewiesen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 19. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 09. Mai 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

                                                                                                                      Gründe:

                                                                                                                              I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus weiterhin auf hohem Niveau. Am 18. April 2021 lag die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 297,9. Im Freistaat Sachsen liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert am 18. April 2021 ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 233,6.

Mit Stand vom 17. April 2021 sind auf der Normalstation 1.145 Krankenhausbetten durch mit COVID-19 erkrankte Personen belegt.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG um einen meldepflichtigen Krankheitserreger, der die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t IfSG meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst.

Diese Allgemeinverfügung folgt auf die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen über die Zulassung der Öffnung bestimmter Einrichtungen und von Individualsport vom 05. April 2021, Ausgabe 71/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, (Allgemeinverfügung vom 05. April 2021).

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die unter Zifffer I. der Gründe der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 dargestellten Sachverhaltsangaben sinngemäß verwiesen.

 

                                                                                                                                      II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und 3; 8d Abs. 1 SächsCoronaSchVO.

Tragend für die Anordnungen der Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung waren nach umfassender erneuter Abwägung dieselben Erwägungen welche bereits in den Gründen zu den Nummern 1 und 2 der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 dargelegt wurden, auf diese wird daher sinngemäß verwiesen. Soweit an der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung seit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 Änderungen vorgenommen wurden, sind diese in dieser neuerlichen Abwägung berücksichtigt worden, hatten jedoch keinen nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis dieser erneuten Abwägung.

Soweit der Wortlaut der Nummer 1 vom Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 abweicht, hat diese Abweichung lediglich klarstellenden, redaktionellen Charakter.

Darüber hinaus ist die in §§ 8 Abs. 3 S. 1; 8f Abs. 2 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgelegte Maximum von 1.300 Krankenhausbetten auf der Normalstation, welche durch mit COVID-19 erkrankte Personen belegt sind, nicht erreicht, sodass den Anordnungen dieses Maximum nicht entgegensteht.

Sämtliche in den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden weiterhin hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen in Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SächsCoronaSchVO.

Tragend für die Anordnung der Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung waren nach umfassender erneuter Abwägung dieselben Erwägungen welche bereits in den Gründen zur Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 dargelegt wurden, auf diese wird daher sinngemäß verwiesen. Soweit an der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung seit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 05. April 2021 Änderungen vorgenommen wurden, sind diese in dieser neuerlichen Abwägung berücksichtigt worden, hatten jedoch keinen nennenswerten Einfluss auf diese erneute Abwägung.

Zu Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen in Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung dienen der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten. Insbesondere wird zur Vermeidung von Missverständnissen über den Umfang der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung klarstellend auf die Regelungen des § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verwiesen, welche die weiterhin bestehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes regeln.

Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1 und 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017. Diese Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, eine auf die aktuelle Infektionslage abgestimmte Regelung zu schaffen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegenden Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind aufgrund der sich aus § 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ergebenden Befristung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung darstellt, gleichlaufend zu dieser befristet.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, schnell auf eine veränderte epidemiologische Lage reagieren zu können, indem ein etwaiger, der Bekämpfung des Coronavirus entgegenlaufender, Vertrauensschutz vermieden wird.

                                                                                                                                                  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 18.04.2021

                                                                                                          (Siegel)

Matthias Damm

Landrat