Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

10.12.2020

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) (IfSGZuVO) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 8 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) die folgende

 

Änderung der Allgemeinverfügung

1. Nummer 1 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) wird aufgehoben und anstelle der aufgehobenen Fassung wie folgt neu gefasst:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im gesamtem öffentlichen Raum besteht an Orten, an denen Menschen sich begegnen, insbesondere in den in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Regelbeispielen. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der SächsCoronaSchVO gelten entsprechend.

2. Nummer 2 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) wird aufgehoben und anstelle der aufgehobenen Fassung wie folgt neu gefasst:

Der Ausschank und Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist im gesamten öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

3. Nummer 3 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) wird aufgehoben und anstelle der aufgehobenen Fassung wie folgt neu gefasst:

Der Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wird wie folgt beschränkt:

a. Der Besuch von Betreuten und Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, ambulant betreuten Wohngemeinschaften zur außerklinischen Intensivpflege, Altenheimen und Seniorenresidenz ist nur erlaubt, wenn die Besucher einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf oder wenn die Besucher unmittelbar vor Betreten der Einrichtung einen PoC-Antigentest (Antigenschnelltest) auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch geschultes Personal durchführen lassen und dieser negativ ausfällt.

b. Sofern eine Person, die in den Einrichtungen nach Nummer 3a betreut bzw. gepflegt wird, die sie betreuende Einrichtung verlässt und dabei Kontakt mit Personen hat, die nicht der jeweiligen Einrichtung angehören, darf die Person nur in die Einrichtung zurückkehren, wenn ein vor Betreten der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ausfällt. Der Test ist durch geschultes Personal der jeweiligen Einrichtung durchzuführen. Am fünften Tag nach Rückkehr in die Einrichtung ist bei den betroffenen Personen ein erneuter Antigenschnelltest durchzuführen. Fällt dieser Test positiv aus, ist die betroffene Person umgehend in der Einrichtung zu isolieren. Zudem ist ein PCR-Test zur Bestätigung durchzuführen.

c. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit, unter Beachtung der Reglung in Nummer 3a, gestattet.

d. Sofern einzelne Bewohner bzw. Betreute der unter Nummer 3a genannten Einrichtung geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, haben die gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer des geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Bewohners bzw. Betreuten für die Einhaltung der Allgemeinverfügung zu sorgen.

e. Sofern die Einrichtungen nach Nummer 3a durch die SächsCoronaSchVO zur Erstellung eines Hygiene- und Testkonzeptes sowie die Erweiterung des Pandemieplans verpflichtet sind, ist in diesen Konzepten einzufügen, dass das in den nach Nummer 3a beruflich tätige Personal mindestens einmal pro Kalenderwoche einen PoC-Antigentest (Antigenschnelltest) auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch geschultes Personal an sich durchführen zu lassen hat.

4. Im Übrigen gelten die Nummer 4 bis 9 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) weiterhin.

5. Verschärfende Anordnungen des Landkreises Mittelsachsen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben weiterhin vorbehalten.

6. Diese Änderungen der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) gelten am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben, stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gelten zunächst bis einschließlich 28. Dezember 2020.

Gründe:

I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus ständig weiter an. Innerhalb der 49. Kalenderwoche des Jahres 2020 hatten sich 1256 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Coronavirus neu infiziert. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 10.12.2020 bei 382,1 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist im Landkreis Mittelsachsen seit fünf Tagen überschritten. Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 5843 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 10.12.2020). Der Schwerpunkt der Neuinfektionen ist nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus, das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind und welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, in der manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland 20.372 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 10.12.2020). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen. Ein Kennzeichen von COVID-19 ist es, dass infektiöse Personen nur geringe Symptome haben können.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19).

Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern kann die Exposition gegenüber Tröpfchen, sowie in gewissem Umfang auch gegenüber Aerosolen, verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19).

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten von infizierten Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr zur Kontaktnachverfolgung und weitere Unterstützungskräfte zurückgreifen.

Im Landkreis Mittelsachsen werden 151 an COVID-19 erkrankte Personen stationär behandelt, davon werden 12 Personen beatmet (Stand: 08.12.2020). Die medizinische Situation ist sehr angespannt. Es droht eine Überlastung der medizinischen Kapazitäten, wenn nicht die Zahl der Neuinfektionen und Neuerkrankungen signifikant gesenkt wird.

Insbesondere die Bewohner sowie die Betreuten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, ambulant betreuten Wohngemeinschaften zur außerklinischen Intensivpflege, Altenheimen und Seniorenresidenzen gehören aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen) zu dem Personenkreis mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zur Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO. Das Landratsamt Mittelsachsen kann in Abhängigkeit von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auf den gesamten öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen sich begegnen, zu erweitern, da die Übertragung des Coronavirus hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum erfolgt. Diese Tröpfchen und Aerosole können, jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis, zum Teil von einer Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten beziehungsweise in der Ausbreitung gehindert werden. Zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung ist eine Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung über den in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO generell geregelten Umfang hinaus anzuordnen, wo sich nicht nur vorübergehend eine erhöhte Anzahl von Menschen auf engstem Raum aufhalten.

Nummer 1 Satz 2 regelt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Pflicht.

Zur Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO.

Durch das Verbot des Ausschankes und des Konsums von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im gesamtem öffentlichen Raum soll einer auf den Konsum folgenden Enthemmung und einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln durch übermäßigen Alkoholkonsum vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu unter Infektionsschutzaspekten problematischen Verhaltensweisen im Rahmen einer Zusammenkunft wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen führen kann.

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken begünstigt darüber hinaus die Bildung von im Hinblick auf den Infektionsschutz bedenklichen Ansammlungen Zusammenkünften von Menschen. Zwar entstehen diese nicht unmittelbar durch die Abgabe von Alkoholika und alkoholischer Getränke, sie erhöht jedoch gerade in Zeiten geschlossener Diskotheken und Clubs durch die jederzeitige Verfügbarkeit von Alkoholika und alkoholischer Getränke, die Attraktivität von Zusammenkünften, insbesondere im öffentlichen Raum. Gleichzeitig wird die Umsetzung der Verbote des vollständigen Alkoholausschankes und –Konsums praktikabler.

Zur Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO.

Ziel dieser Regelung ist es, in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Infektionsrisiko einzudämmen, ohne dabei eine vollständige soziale Isolierung der in den Einrichtungen nach Nummer 3a lebenden bzw. betreuten Personen zu riskieren.

Gerade das Infektionsgeschehen in den unter Nummer 3a genannten Einrichtungen zeigt, dass diese Personengruppen verstärkt vor einer Eintragung des Coronavirus SARS-CoV-2 in die Einrichtungen zu schützen sind. Um eine soziale Isolation durch eine generelle Untersagung der Besuchsmöglichkeit, gerade auch in der Vorweihnachtszeit, zu vermeiden, aber dennoch einenm möglichst hohen Infektionsschutz für die Betreuten und Bewohner sicherzustellen, war die Einführung der Testpflicht erforderlich. Um die Sicherheit der Betreuten und Bewohner noch weiter zu erhöhen und um eventuellen falschen Negativ-Testungen entgegenzuwirken, war es zudem erforderlich, die Besucher zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verpflichten.

Die Regelungen sind angemessen, da sie die gegenüber den Besuchern angeordneten Maßnahmen im Verhältnis zum erhöhten Infektionsschutz für den vulnerablen Personenkreis der Bewohner und Betreuten nicht unverhältnismäßig belasten und daher nicht außer Verhältnis zu dem mit der Allgemeinverfügung angestrebten Zweck des Schutzes höherwertiger Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Gesundheit der in den Einrichtungen nach Nummer 3a lebenden und arbeitenden Personen stehen.

Im Hinblick auf das Ziel, die Eintragung des Coronavirus in die in Nummer 3a genannten Einrichtungen weitestgehend zu unterbinden, ist es zwingend erforderlich, dass in den Einrichtungen lebende Personen, die die Einrichtung verlassen und dabei Kontakt zu Dritten, nicht zur Einrichtung gehörenden Personen hatten, nur dann in die Einrichtungen zurückkehren dürfen, wenn ein vor Betreten der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ausfällt.

Ausgehend von den bisherigen Erkenntnissen zur Inkubationszeit ist am fünften Tag nach der Rückkehr in die Einrichtung eine erneute Testung bei der betroffenen Person durchzuführen. Sofern der zweite Antigentest positiv ausfällt, ist die Person in der Einrichtung zu isolieren und es ist eine PCR-Testung zur Bestätigung des Testergebnisses durchzuführen. Der Test ist zwingend durch geschultes Personal durchzuführen.

Ebenso wie die Testung zurückkehrender Heimbewohner dient auch die wöchentliche Testung des Personals der in Nummer 3a genannten Einrichtungen dazu, eine Eintragung des Coronavirus SARS-CoV-2 in die Einrichtungen zu minimieren. Das Risiko, dass Mitarbeiter der in Nummer 3a genannten Einrichtungen unbekannt mit dem Coronavirus infiziert sind und daher unbewusst eine Einschleppung des Virus in die Einrichtungen verursachen, kann dadurch reduziert werden, dass diese in regelmäßigen Abständen entsprechende Tests an sich vornehmen lassen. Da das Personal der in Nummer 3a genannten Einrichtungen bereits strengen Hygieneregelungen unterliegt, war gegenüber dieser Personengruppe eine wöchentliche Testung angemessen und ausreichend und daher in bestehende Hygienekonzepte verpflichtend aufzunehmen.

Zur Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:

Es werden nur die Nummern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) geändert. Die übrigen Nummern 4 bis 9 der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 30.11.2020 (Ausgabe 193/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen) bleiben unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit.

Zur Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO kann das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Behörde abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Zur Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde. 

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Die angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Die Befristung erhält darüber hinaus ihre Berechtigung, da gem. § 12 Abs. 2 SächsCoronaVO die Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt.

Aus Pflicht einer der regelmäßigen Überprüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO und dem Ziel möglichst geringer Eingriffe in Freiheitsrechte war diese Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu stellen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

                                                                                                         

Freiberg, den 10.12.2020

gez. Matthias Damm

(Siegel)