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15.12.2020
Der Landkreis Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 49 Abs. 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) folgende
Zu den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zeitpunkt, in welchem der widerrufene Verwaltungsakt unwirksam wird, kann hierbei bestimmt werden.
Mit der unter Nummer 1 genannten Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 30. November 2020 (Allgemeinverfügung vom 30. November 2020) und der unter Nummer 2 genannten Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zu Ausgangsbeschränkungen vom 10. Dezember 2020 (Allgemeinverfügung vom 10. Dezember 2020) verschärfte der Landkreis Mittelsachsen die zur Bekämpfung des Coronavirus erlassene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 27. November 2020. Der Landkreis Mittelsachsen erließ damit rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte.
Durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 11. Dezember 2020, SächsGVBl. S. 686 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020, SächsGVBl. S. 718 (Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020) werden ab dem 16. Dezember 2020 die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus teilweise verschärft. Den wesentlichen Inhalt der unter Nummer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 regeln die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 und die Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 selbst.
In den unter Nummer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 hat der Landkreis Mittelsachsen ausgeführt, dass sämtliche darin ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung vom Landkreis Mittelsachsen regelmäßig überprüft werden. Ziel dieser regelmäßigen Überprüfung ist es, mit den angeordneten Maßnahmen eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 und insbesondere die Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 nahm der Landkreis Mittelsachsen zum Anlass, die Anordnungen seiner Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 zu überprüfen. Der Landkreis Mittelsachsen hält die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 und die Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 ergriffenen Maßnahmen derzeit für ausreichend, um das mit den Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 verfolgte Ziel einer schnellen Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Deshalb wird die weitere Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 als nicht notwendig angesehen und daher widerrufen.
Zudem basierten die Allgemeinverfügungen vom 30. November 2020 und vom 10. Dezember 2020 auch auf § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020. Dort wurden die zuständigen kommunalen Behörden ermächtigt und verpflichtet, bei Überschreitung bestimmter Inzidenzwerte, verschärfende Maßnahmen zu ergreifen. Diese Rechtsgrundlage ist seit dem Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 in dieser Form entfallen.
Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann der Landkreis Mittelsachsen in einer neuen Allgemeinverfügung weitere Anordnungen treffen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 in der durch die Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 geänderten Fassung).
Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:
Die Anordnung der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit der zu widerrufenden Allgemeinverfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.
Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1 und 4 der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Mit der Änderung der Rechtslage durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 und den teilweise weitergehenden Vorgaben nach der Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 war die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erforderlich.
Freiberg, den 15.12.2020
gez. Matthias Damm (Siegel)