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07.07.2026
Aus diesem Grund gilt ab sofort eine Allgemeinverfügung des Landkreises zur Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern. Die Entnahme von Wasser mit Pumpen ist damit untersagt. Zulässig bleibt das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, sofern die Wasserführung des Gewässers ausreichend ist. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. September 2026.
Grundsätzlich dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser entnehmen, sofern keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten ist. Aufgrund der anhaltend niedrigen Wasserstände würden weitere Entnahmen jedoch die Gewässer sowie die darin lebenden Tiere und Pflanzen zusätzlich belasten. Die untere Wasserbehörde weist außerdem darauf hin, dass das Anstauen von Gewässern ohne entsprechende Erlaubnis verboten ist. Zulässig bleibt lediglich das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen. Dies sollte jedoch nur sehr zurückhaltend erfolgen.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt abrufbar. Bereits erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme behalten zunächst ihre Gültigkeit, können jedoch je nach weiterer Entwicklung der Situation jederzeit widerrufen werden.
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