Weiterer Fall der klassischen Geflügelpest
19.03.2021
Da es sich um einen Wildvogel handelt, wird im Gegensatz zum ersten Fall in einem Haustierbestand in Burgstädt kein Sperrkreis beziehungsweise kein Beobachtungsgebiet festgelegt.
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) appelliert an alle Geflügelhalter weiterhin die Stallpflicht im gesamten Landkreis einzuhalten. Seit einer Woche gilt eine entsprechende Allgemeinverfügung nach der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse und Laufvögel im gesamten Landkreis aufgestallt werden müssen. Die Tiere können in einem geschlossenen Stall untergebracht werden. Es ist aber auch eine sogenannte Volierenhaltung erlaubt – eine Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht. Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, dürfen eine Maschenweite von maximal 25 Millimetern haben. Das Amt prüft regelmäßig, ob und wie lange diese Pflicht aufrecht erhalten bleibt.
In den Restriktionszonen in und um Burgstädt, wo der erste Fall der Geflügelpest bei einer kleinen Hausgeflügelhaltung auftrat, gelten die Sperrmaßnahmen allerdings mindestens bis 11. April 2021. Dort gilt neben der Stallpflicht: Gehaltene Vögel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Auch für das Verbringen von Geflügelprodukten oder Bruteiern gelten einzelne Sperrmaßnahmen in den jeweiligen Gebieten. Eventuelle Ausnahmegenehmigungen werden nach Antrag im LÜVA geprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen schriftlich erteilt.