Welcher Grundeigentümer ist Jagdgenosse?

17.03.2015

Gegenwärtig finden die Hauptversammlungen der 185 Jagdgenossenschaften in den Städten und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen statt. Die untere Jagdbehörde informiert zu den Rechten und Pflichten der Jagdgenossen.

Wer ist Jagdgenosse?
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft – Jagdgenossen – sind alle Grundeigentümer einer Gemeinde mit weniger als 75 Hektar Fläche auf der die Jagd ausgeübt werden darf. Diese Flächen gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Zusammenhängende Grundflächen mit einer jagdlich nutzbaren Fläche ab 75 Hektar, die im Eigentum einer Person/Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Hier ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt.
Die Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch einen ehrenamtlichen Jagdvorstand vertreten wird. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Entscheidung über die Art der gemeinschaftlichen Jagdnutzung. Sie arbeitet gemäß einer Satzung und führt jährlich Versammlungen durch. Ein Beschlusspunkt ist zwingend die Verwendung des Reinertrages, der unter anderem ausgezahlt oder der Rücklage zugeführt werden kann.
Wer haftet?
Unstimmigkeiten wie beispielsweise die Regulierung von Wildschäden sind grundsätzlich privatrechtlich zu lösen. Nimmt der Wildschaden einen Umfang an, der gemäß Pachtvertrag vom Jagdpächter nicht mehr übernommen werden muss oder kann, so haftet zunächst die Jagdgenossenschaft, die ihre Mitglieder daraufhin zum Schadenersatz heranziehen kann.
Der ausführliche Beitrag kann hier nachgelesen werden.
Kontakt:
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Forst- und Jagdbehörde
Tel. 03731 799-3610
E-Mail umwelt.forst@landkreis-mittelsachsen.de