Windpark „Brand-Erbisdorf“ – Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit

04.06.2026

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen beantragte mit Unterlagen vom 11.04.2025, zuletzt formell vervollständigt am 31.03.2026, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA), davon vier WEA vom Typ Nordex N175/6.X mit jeweils einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 266,5 m auf den Flurstücken 604, 619/2 und 1148 der Gemarkung Langenau bzw. 143/1 und 146 der Gemarkung Oberreichenbach sowie eine WEA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m auf dem Flurstück 528 der Gemarkung Langenau, geführt unter dem Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0225-2025/52466. 

Das beantragte Vorhaben unterfällt der Nr. 1.6.3, Spalte 2, Buchstabe S sowie der Nr. 17.1.3, Spalte 2, Buchstabe S Anhang 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG). Damit ist für das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, welche der Feststellung dient, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Verfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden in einer überschlägigen Prüfung in zwei Stufen durch. Die erste Prüfungsstufe hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien – hier: Kulturdenkmale nach § 2 SächsDSchG (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG) – vorliegen.
Folglich ist die zweite Prüfungsstufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen gewesen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Nach Einschätzung der zuständigen Behörde verursacht das Neuvorhaben derartige Umweltauswirkungen nicht, so dass keine UVP-Pflicht besteht. Zwar sind eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in der Umgebung vorhandener Kulturdenkmale gegeben, allerdings bildet die in sich geschlossene, eingesenkte Lage von den meisten Standpunkten innerhalb des Kulturdenkmals „Gutspark Langenau“ aus eine natürliche Sichtbarriere in die umgebende Landschaft. Insbesondere werden lediglich von der Oberreichenbacher Straße aus zwei Windräder der Sichtbarkeitsanalyse zufolge in Teilen oberhalb der Baumkronen zu sehen sein, ebenso beim Austritt aus der Parkanlage in westlicher Richtung.
Abgeleitet von Denkmalwert, dem Wirkungsraum sowie der Intensität des Eingriffs liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Gutsparks vor.
Mithin sind keine erheblichen Auswirkungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten sowie Bevölkerungsdichtegebieten festzustellen. Insbesondere berührt das Vorhaben selbst keine Natura2000-Gebiete noch Landschaftsschutzgebiete unmittelbar. Unter Berücksichtigung der vorliegenden faunistischen Gutachten einschließlich der amtlichen Artdaten aus der zentralen Artdatenbank und der für das Gebiet betrachtungsrelevanten Erhaltungsziele ist ebenso nicht von einer mittelbaren Betroffenheit der in einem Abstand von mindestens 1.920 m bzw. 4.730 m nächstgelegenen Schutzgebiete auszugehen. Im Hinblick auf Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Wirkraumes der geplanten Windenergieanlagen (mindestens das 25-fache der Anlagenhöhe), ist im Rahmen der Beurteilung unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 3 BNatSchG ebenfalls nicht von erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen auszugehen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 28.05.2026
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat