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17.01.2025
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:
Die Windpark Langenstriegis-Bockendorf GmbH & Co. KG mit Sitz in 09603 Großschirma, Am Steinberg 7, erhielt mit Datum vom 22.03.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windkraftanlagen vom Typ Vensys 170 auf den Gemarkungen Langenstriegis (WEA 1 und 2) und Bockendorf (WEA 3). Die Errichtung und der Betrieb einer vierten Anlage desselben Anlagentyps auf der Gemarkung Langenstriegis wurde wegen ungesicherter Erschließung mit demselben Bescheid abgelehnt.
Mit Datum vom 27.09.2024 wurde der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag gemäß § 4 BImSchG dahingehend abgeändert, dass einerseits anstatt des genehmigten Anlagentyps Vensys 170 nunmehr der Anlagentyp Enercon E175 errichtet und betrieben werden soll. Andererseits wird eine geänderte Zuwegung zur abgelehnten WEA 4 beantragt, um deren Genehmigungsfähigkeit herzustellen.
Für das vorangegangene Genehmigungsverfahren gemäß § 4 BImSchG wurde eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung für alle 4 Windkraftanlagen durchgeführt.
Die nunmehr beantragte Änderung des Antragsgegenstandes unterfällt auf die Nummer 1.6.3, Spalte 2, Buchst. S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 - 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Änderung des Anlagentyps aller 4 Anlagen sowie die Änderung der Zuwegung zur WEA 4 im Verhältnis zu dem bereits im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung betrachteten Zustand keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesamtvorhaben der Erzeugung erneuerbarer Energie dienen soll.
Durch den geplanten Typwechsel der Windkraftanlagen ändern sich die Anlagenparameter Nennleistung, Rotordurchmesser Nabenhöhe und Gesamthöhe der nunmehr geplanten Windkraftanlagen gegenüber dem bereits genehmigten Anlagentyp geringfügig. Weiterhin ergeben sich durch den Typwechsel und die Änderung der Erschließung der WEA 4 Änderungen der dauerhaften und temporären Flächeninanspruchnahme. Während durch das bereits genehmigte Vorhaben ein Eingriff in das Schutzgut Boden sowohl durch dauerhafte Vollversiegelung auf einer Fläche von 2.827 m2 als auch durch dauerhafte Teilversiegelungen auf einer Fläche von 16.697 m2 vorgesehen war, reduziert sich der Flächenumfang für die dauerhafte Vollversiegelung auf 2.040 m2 und für die dauerhafte Teilversiegelung auf 14.288 m2. Hinsichtlich der lediglich temporären Flächennutzung erhöht sich der Flächenumfang von vormals 18.913 m2 auf insgesamt 40.703 m2.
Die Anlagenstandorte bleiben unverändert.
In ca. 6.100 m Abstand zur nächstgelegenen WEA 4 ist das FFH-Fledermausquartier „Kirche Oederan“ gelegen, in ca. 10.700 m befindet sich das FFH-Fledermausquartier „Thelersberger Stollen“. Direkte Eingriffe in diese FFH-Gebiete erfolgen durch die geplante Änderung nicht. Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich der Maßnahme ist nach aktueller Kenntnislage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung durch die bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen nicht festzustellen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 07.01.2025
gez. Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter
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