Windpark Lichtenberger Kreuz – Vorbescheidantrag für 8 Windenergieanlagen – Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit

10.03.2026

Die Sabowind GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 118 stellte mit Datum vom 23.12.2025 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidantrag gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG dahingehend, dass 8 Windenergieanlagen vom Typ VESTAS EnVentus 172-7.2 mit jeweils einer Nabenhöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW auf den Flurstücken 579/1, 43/6, 669 und 701 der Gemarkung Oberbobritzsch, auf dem Flurstück und 388/1 der Gemarkung Weißenborn und auf den Flurstücken Nr. 503/9, 507/1 und 560/4 der Gemarkung Lichtenberg (am Lichtenberger Kreuz) bezüglich der Turbulenz (Standorteignung nach DIBt) sowie der Schall- und Schattenemissionen zulässig sind.

Das Vorhaben unterfällt der Nummer 1.6.2, Spalte 2, Buchst. A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bezüglich der entstehenden Schall- und Schattenemissionen auf die Umwelt zu erwarten sind. Gleiches gilt für die Auswirkungen durch Turbulenzen. Entsprechend § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht statt.

Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Erzeugung erneuerbarer Energie dient. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch 4 geplante Windenergieanlagen auf der Gemarkung Burkersdorf, Frauenstein sind bei Einhaltung des Stands der Technik und der weiteren Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen, insbesondere eines leistungsreduzierten Nachtbetriebes von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie des Einsatzes eines Schattenwurfabschaltmoduls und sektorieller Betriebsbeschränkungen (also windgeschwindigkeits- und windrichtungsabhängiger Abschaltungen), erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 23. Februar 2026

gez. Sven Krüger

Landrat                                           (Siegel)