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30.03.2026
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Windstromer GmbH & Co. Bergert & Gumpert KG mit Sitz in 04680 Colditz, Bockwitzer Dorfstraße 9, stellte mit Datum vom 11.09.2025 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gemäß § 4 Abs. 1, § 10a BImSchG dahingehend, dass der Windpark Penig-Markersdorf um eine Windenergieanlage vom Typ Vestas V172-7.2 mit einer Gesamthöhe von 285 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Leistung von 7,2 MW auf dem Flurstück 46 der Gemarkung Obersteinbach erweitert wird.
Das Vorhaben unterfällt der Nummer 1.6.2, Spalte 2, Buchst. A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Erzeugung erneuerbarer Energie dient und auf intensiv genutzter Ackerfläche errichtet wird. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch 15 Bestandswindenergieanlagen, 14 auf den Gemarkungen Markersdorf/Niedersteinbach/Obersteinbach/Wernsdorf (Gemeinde Penig) sowie 1 Windenergieanlage auf der Gemarkung Dürrengerbisdorf (LKr Zwickau), sind bei Einhaltung des Stands der Technik und der weiteren Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen, insbesondere eines leistungsreduzierten Nachtbetriebes von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie des Einsatzes eines Schattenwurfabschaltmoduls, erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen auf den Menschen nicht zu befürchten. Durch naturschutzfachliche Maßnahmen wie einer Bauzeitenregelung, einer ökologischen Baubegleitung, von Abschaltzeiten für Fledermäusen u.a. werden auch die Auswirkungen auf die Natur (speziell zum Artenschutz) wirksam vermindert. Ebenso können durch eine bodenkundliche Baubegleitung bzw. die Bauausführung nachteilige Änderungen des Bodens, an Gewässern oder eine Beeinflussung des Grundwassers vermieden werden.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 24. März 2026
gez. Sven Krüger
Landrat
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