TKMV - Telekommunikations-Mindestversorgungsverordnung - Ihr Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Mit dem Inkrafttreten der TKMV (Telekommunikations-Mindestversorgungsverordnung) zum 1. Juni 2022 wurde die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe konkretisiert und damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ausgestaltet. 

Die Mindestversorgung nach der TKMV regelt die grundlegenden Anforderungen an die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in Deutschland. Die BNetzA (Bundesnetzagentur) überwacht dabei die Versorgungssituation von Amts wegen unter Einbeziehung einer Vielzahl von Akteuren, z. B: Endnutzern, Telekommunikationsunternehmen, Projektträger für den geförderten Gigabitausbau, Gigabitbüro des Bundes, Kommunen und Länder sowie Breitbandkoordinatoren und Breitbandzentren.

Die Mindestversorgung wird unter Berücksichtigung vorhandener Daten der zentralen Informationsstelle des Bundes sowie weiterer behördeninterner Informationen (Breitbandatlas, Infrastrukturatlas, Mobilfunk-Monitoring) überwacht.

Nutzer können der BNetzA melden, dass am Hauptwohnsitz oder Geschäftsort die Mindestversorgung nicht gewährleistet ist. Die BNetzA prüft die Versorgungssituation nach dem Einzelfallprinzip und reguliert festgestellte Unterversorgungen. Festlegungen der BNetzA welche i.d.R. unabhängig vom geförderten Infrastrukturausbau des Landkreises getroffen werden, können aber gelegentlich Bezug darauf nehmen, d.h. falls Ausbaumaßnamen des Landkreises parallel stattfinden.  

Zur Prüfung der Mindestversorgung: Kontaktformular

1. Zweck der TKMV

Die TKMV dient der Sicherstellung einer grundlegenden Versorgung mit Telekommunikationsdiensten für alle Bürger.

Insbesondere soll ein fairer Zugang zu Kommunikationsdiensten, in ländlichen und unterversorgten Gebieten gewährleistet werden.

2. Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die öffentliche Netze betreiben oder Dienste anbieten.

Sie betrifft sowohl Festnetz- als auch Mobilfunkdienste.

3. Mindestanforderungen

Verfügbarkeit: Anbieter müssen sicherstellen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Telekommunikationsdiensten hat.

Qualität: Die Dienste müssen eine bestimmte Mindestqualität aufweisen, z.B. hinsichtlich Übertragungsrate und Verfügbarkeit.

Nach der TKMV gelten seit dem 01.06.2022 folgende Werte:10 Mbit/s Download, 1,7 Mbit/s Upload und 150 Millisekunden Latenz "One-Way".

Erschwinglichkeit: Die Preise für die angebotenen Dienste dürfen nicht unangemessen hoch sein, um eine breite Nutzung zu ermöglichen.

4. Besondere Regelungen

Für ländliche und schwer erreichbare Gebiete können besondere Regelungen gelten, um sicherzustellen, dass auch dort eine angemessene Versorgung gewährleistet ist.

Anbieter sind verpflichtet, ihre Kunden über die verfügbaren Dienste und deren Bedingungen transparent zu informieren.

5. Überwachung und Durchsetzung

Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Vorgaben der TKMV.

Bei Nichteinhaltung können Sanktionen verhängt werden, um sicherzustellen, dass die Mindestversorgungsanforderungen erfüllt werden.

Bei der Bundesnetzagentur gingen knapp 6.000 Eingaben zum Thema Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) ein - davon konnten ca. 98 % gelöst werden.

6. Anpassungen und Entwicklungen

Die TKMV wird regelmäßig überprüft und kann an technologische Entwicklungen sowie Veränderungen im Nutzerverhalten angepasst werden.