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Ein Test des WS

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Listen

  • ungeordnete Liste ohne Aufzählungszeichen
  • Punkt 2
  • Punkt 3
  • Punkt 4
  1. geordnete Liste mit alphabetischen Aufzählungszeichen
  2. Punkt 2
  3. Punkt 3
  4. Punkt 4
  1. geordnete Liste mit numerischen Aufzählungszeichen
  2. Punkt 2
    1. untergeordnete Liste mit alphabetischen Aufzählungszeichen
    2. Punkt 2
    3. Punkt 3
  3. Punkt 3
  4. Punkt 4

Test:

2. Vorschriften zur Absonderung

2.1 Anordnung der Absonderung und Testung:

2.1.1 Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung gemäß Nr. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einer positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung (Quellfall) absondern, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf. Abweichend von Satz 1 müssen sich Hausstandsangehörige unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung in Absonderung begeben.

2.1.2 Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung und der Weitergabe ihrer Kontaktdaten sind Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.

2.1.3 Bei Nachweis einer Impfung bzw. vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Testergebnis werden folgende symptomfreie, immungesunde Kontaktpersonen vom Gesundheitsamt von der Absonderung befreit

  1. zum Zeitpunkt des Kontaktes zu einer positiv getesteten Person im Sinne der Nr. 1.4 dieser Allgemeinverfügung vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der Gabe der letzten Impfdosis.
  2. immungesunde Personen, bei denen eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“) und die nach der Infektion mit einer Impfstoffdosis geimpft sind
  3. immungesunde Personen, bei denen vor höchstens sechs Monaten eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vorlag („Genesene“).

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass beim Quellfall eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten vorliegt, bei denen die Empfehlungen des Robert Koch-Institut weiterhin keine Ausnahmen von der Absonderungspflicht vorsehen. Besorgniserregende Varianten im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle vom Robert Koch-Institut als solche benannten Varianten 

Test 2

Test 3

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