Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 34/2024e vom 11. April 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Ausweisung und Einziehung von Reitwegen im Hospitalwald

Aktenzeichen 23.2-555407-AE_022


Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) i. V. m. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (Sächsische Reitwegeverordnung – SächsRwVO) folgende

Allgemeinverfügung

1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken werden Reitwege im Hospitalwald ausgewiesen und gekennzeichnet:

Stadt

Gemarkung

Flurstücke

Freiberg

Freiberg

3525

Freiberg

Freiberg

3524/1

Freiberg

Freiberg

3518

Die Reitwegelänge beträgt ca. 2.000 m.

In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken werden Reitwege im Hospitalwald eingezogen:

Stadt

Gemarkung

Flurstücke

Freiberg

Freiberg

3525

Die Reitwegelänge beträgt ca. 1.300 m.

In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeeinziehung rot markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

3. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln, die das Bild eines Pferdekopfes mit Zaumzeug in schwarzer Farbe auf weißem Grund zeigen oder durch Aufsprühen eines schwarzen Pferdekopfes über weißem Grund auf Bäume.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft.

Begründung:

I. Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet.

Im Hospitalwald und dem Freiberger Stadtwald gibt es ein Reitwegenetz, welches mit dem Offenland vernetzt ist. Seitens eines Reitervereins wurde nun der Bedarf an weiteren Reitwegenneuausweisungen angezeigt. Mit Schreiben vom 24.04.2014, 26.06.2014, 19.04.2016, 26.07.2017, 09.02.2018 und 10.11.2023 kam es zu insgesamt 6 Anhörungen der betroffenen Waldeigentümer, der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde, des örtlichen Reitvereins und der Stadtverwaltung Freiberg. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens gingen zur letzten Anhörung insgesamt drei Stellungnahmen ein. Die hierzu von der Forstbehörde ergangenen Entscheidungen wurden in einem Abwägungsprotokoll dargelegt, das als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG erfolgt die Ausweisung von Reitwegen durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und 37 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).

Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf, das Reiten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Die vorliegende Ausweisung und die Kennzeichnung sind dabei geeignet, ein möglichst zusammenhängendes und an Wege außerhalb des Waldes anschließendes, brauchbares Reitwegenetz zu schaffen bzw. zu erweitern und gleichzeitig den Interessen der betroffenen Waldbesitzer und anderer Erholungssuchender zu entsprechen, in dem das Reiten auf ausgewiesene Wege zentriert wird. Die Ausweisung ist angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden, alle Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielten und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Erholungsnutzungen und den Belangen der Waldeigentümer zu erreichen. Auch wurde für die Ausweisung der öffentliche Wald, hier Körperschaftswald, herangezogen (vgl. Dipper, Komm. z. WaldG f. Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 39).

zu 1. und 2.: Für das Reiten sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege ausgewiesen werden. Durch die vorgenommene Reitwegeausweisung werden Reitwege im Hospitalwald geschaffen und erhalten einen Verbund zu bereits bestehenden Reitwegen. Auch sind die ausgewiesenen Wege als Reitwege geeignet, da ihre Lage und Bodenbeschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen besorgen lassen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind. Bewusst wurden für die Ausweisung, mit Ausnahme eines kurzen Wegestückes, nicht die Hauptwege des Hospitalwaldes gewählt, um Konflikte mit anderen Erholungssuchenden zu minimieren. Die Einziehung wurde notwendig, da der Reitwegeabschnitt in den vergangenen Jahren unbereitbar geworden war. Damit werden die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 SächsRwVO erfüllt.

Der Reitwegeverlauf steht somit im Einklang mit den sonstigen Nutzungen des Waldes, da durch den gewählten Verlauf die wechselseitigen Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen waren die Reitwege auszuweisen.

zu 3.: Die Kennzeichnung erfolgt im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG gemäß § 1 Abs. 2 SächsRwVO durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsRwVO.

zu 4.: Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Hinweise

  1. Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).
  2. Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Freiberg, den 25. März 2024

gez. i.A. Dr. Lothar Beier
Dirk Neubauer
Landrat

Anlagen (Luftbild mit Reitwegeverlauf und Abwägungsprotokoll)