E-Government/EU-Dienstleistungsrichtlinie

Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente

Was bedeutet signiert und wie können Sie elektronisch signierte E-Mails und Dokumente an das Landratsamt versenden?
Wenn Sie eine Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versenden, kann der Empfänger davon ausgehen, dass Sie persönlich der Absender der Nachricht sind. Entweder wird Ihre E-Mail mit einem Zertifikat und/oder ein als Anlage beigefügtes Dokument signiert, das der Empfänger öffnen und prüfen kann.  Wir empfehlen die Nutzung der auf der Internetseite des Landratsamtes bereitgestellten Formulare. Diese können Sie auch direkt elektronisch signieren.Wenn Sie eine signierte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug signierte E-Mails zu erhalten.

Was bedeutet verschlüsselt und wie können Sie verschlüsselte E-Mails an das Landratsamt versenden?
Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, so ist deren Inhalt während der Übermittlung für Dritte unlesbar. Das heißt, dass der Nachrichtentext durch ein mathematisches Verfahren mit Hilfe des sogenannten öffentlichen Schlüssels des Empfängers verschlüsselt wurde. Nur mit Hilfe des dazugehörigen privaten Schlüssels, den nur der Empfänger besitzt, kann der Nachrichtentext wieder lesbar gemacht werden.Voraussetzung für das Versenden verschlüsselter E-Mails ist die Einbettung des auf dieser Seite veröffentlichten S/MIME-Schlüssels in Ihr E-Mail-Programm. Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug verschlüsselte E-Mails zu erhalten.

Was passiert, wenn meine Nachricht nicht gelesen werden kann?
Es kann vorkommen, dass durch Computerviren oder wegen technischer Probleme eine Nachricht nicht entschlüsselt werden kann. Ist dies der Fall, so werden Sie durch den Empfänger benachrichtigt. 

Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen:
Im Zuge des Inkrafttretens der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 eröffnet das Landratsamt Mittelsachsen den Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Nachrichten. Für die Übermittlung solcher Nachrichten gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:

  • Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Für die Beantragung gemäß EU-Dienstleistungsrichtlinie wird die Nutzung vorbereiteter signaturfähiger Formulare unter E-Government/EU-Dienstleistungsrichtlinie empfohlen.  
  • Die Zugangseröffnung erfolgt nur für die E-Mail-Adresse egov[at]landkreis-mittelsachsen.de und die DE-Mail-Adresse post[at]landkreis-mittelsachsen.de-mail.de.
  • Die Übermittlung qualifizierter signierter Dokumente ist unter Einhaltung des Standards PKCS#7 zulässig.
  • Die Verschlüsselung erfolgt ausschließlich mit Hilfe des zu den Signaturschlüsseln veröffentlichten Sicherheitszertifikats.
  • Einzelne E-Mails dürfen inklusive aller Anlagen eine Gesamtgröße von 25 MB nicht überschreiten.
  • Aus Sicherheitsgründen werden E-Mail-Anhänge in den alten Dateiformaten (*.doc, *.docm, *.xls, *.xlsm) abgelehnt. Der Absender erhält eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis auf dieses Impressum.
    Technisch uneingeschränkt werden E-Mail-Anhänge im Dateiformat (*.pdf) verarbeitet.
    Für alle anderen Dateiformate wird keine Verarbeitungsgarantie übernommen. In diesem Fall gelten die Festlegungen wie im nachfolgenden Punkt.
  • Ist ein dem Landratsamt Mittelsachsen übermitteltes elektronischen Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, wird der Absender unter Angabe der für das Landratsamt Mittelsachsen geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich darüber informiert. Macht ein Empfänger geltend, er könne das vom Landratsamt Mittelsachsen übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, wird versucht es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder letztendlich als Schriftstück zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Landratsamt Mittelsachsen

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist seit 28. Dezember 2009 in Kraft. Sie zielt darauf ab, dass die Gründung betrieblicher Niederlassungen europaweit erleichtert und das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht wird. Dadurch soll eine Liberalisierung des Binnenmarktes und somit eine wirtschaftsfördernde Ausweitung des innereuropäischen Wettbewerbs erreicht werden.

In Deutschland haben die Bundesländer den Auftrag, die EU-Dienstleistungsrichtlinie eigenständig umzusetzen. In Sachsen sind damit neben der Landesverwaltung maßgeblich auch die Kommunen und Kammern als zuständige Behörden betroffen. Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner (EAP) im Freistaat Sachsen beschlossen. Informationen zum EAP des Freistaates Sachsen befinden sich unter www.moderneverwaltung.sachsen.de.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als direkt zuständige Behörde oder durch Vermittlung des EAP des Freistaates in die Umsetzung der EU-DLR eingebunden. 20 EU-Dienstleistungsrelevante Verwaltungsvorgänge können dann unbürokratisch und elektronisch aus der Ferne abgewickelt werden. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Landratsamt Mittelsachsen:

  • elektronisch ausfüllbare und einreichbare Formulare bereit
  • nimmt signierte elektronische E-Mails und Dokumente entgegen
  • nimmt auf Verlangen des EU-Dienstleisters verschlüsselte E-Mail und Dokumente entgegen stellt umfassende Informationen auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de sowie unter dem Behördenportel des Freistaates Sachsen (Amt24) bereit
  • informiert den Antragsteller über den Verfahrensablauf.

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist ein Teil der E-Government-Strategie des Landratsamtes Mittelsachsen und dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit. 

EU-Dienstleistungsrichtlinie – Ziele, Inhalte und Schwerpunkte

Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – besser bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (kurz: EU-DLR) – verabschiedet. Ihre Bestimmungen müssen bis zum 28. Dezember 2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Für die Europäische Union ist die EU-DLR somit ein zentraler Baustein der Lissabon-Agenda und soll dabei helfen, Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt werden zu lassen.

Durch politische und  verfassungsrechtliche Gründe (Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot) erstreckt sich der Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht nur auf EU-Dienstleister ohne deutschen Pass, sondern auch auf inländische Dienstleister. Die Richtlinie findet unter anderem keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen oder private Sicherheitsdienste.

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie bedeutet nicht nur Erleichterungen für die Dienstleister. Es stellt auch für die Verwaltungen eine große Chance dar. Die Änderungen der Verwaltungsabläufe sowie deren verstärkte technische Unterstützung im Sinne von E-Government führen zu mehr Serviceorientierung und zu mehr Effizienz in den Behörden.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet unter anderem folgende Schwerpunkte:
  • Abbau bürokratischer Hürden
    Die EU-DLR verlangt, dass sämtliche Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, dahingehend geprüft werden, ob sie „einfach genug“ sind und den weiteren Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
  • Einheitlicher Ansprechpartner als zentrale Kontaktstelle für den Dienstleister 
    Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden. Der EA wird dann unterstützend tätig, indem er:
    • den Dienstleister über alle die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung betreffenden Verfahren, Formalitäten und zuständigen Behörden informiert und
    • die Abwicklung dieser Verfahren und Formalitäten – auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstleisters – koordiniert.
    • Es ist jedoch zu betonen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde wenden kann, um Informationen zu Verfahren und Formalitäten zu erhalten.
  • Elektronische Verfahrensabwicklung 
    Die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, wie zum Beispiel: sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein. Dabei betrifft diese Vorgabe nicht nur die Interaktion zwischen Dienstleister und EA, sondern auch die Interaktion zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Insgesamt wird dadurch die elektronische Interaktion zu einem verpflichtenden Grundelement des Verwaltungshandelns aller zuständige Behörden.
    • Erklärungen,
    • Anmeldungen,
    • Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
    • Beantragung von Einträgen in Register, in Berufsrollen, in Datenbanken und
    • Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen
  • Genehmigungsfiktion 
    Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt. Diese so genannte Genehmigungsfiktion erhöht die zeitlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln des EA und der zuständigen Behörden gleichermaßen.
  • Verbraucherschutz 
    Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll einhergehen mit einer verstärkten Information der Dienstleistungsempfänger, um neben der Bereitschaft zur Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen auch den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Daher können sich auch Dienstleistungsempfänger zum Zwecke der Informationsgewinnung, zum Beispiel über Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Bundesgebiet, an den EA wenden.
  • Vertiefte europäische Zusammenarbeit aller Genehmigungsbehörden 
    Die beschriebenen Regelungen erfordern eine enge und effiziente Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Deshalb soll zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches System (Internal Market Information System) geschaffen werden. Dieses System soll beispielsweise die Überprüfung einer landessprachlich verfassten Urkunde ermöglichen oder erleichtern.