Hausordnung

Hausordnung für das Landratsamt Mittelsachsen

Die Hausordnung gilt für alle Verwaltungsobjekte des Landratsamtes Mittelsachsen.

Sie gilt auch für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen, die Straßenmeistereien und Amtswerkstatt sowie das Feuerwehrtechnische Zentrum (FTZ), sofern hierfür keine eigene Hausordnung existiert.

Die Hausordnung dient der Vorsorge für Ordnung und Sicherheit und soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die obliegenden Aufgaben ungehindert wahrgenommen werden können. Sie ist rechtsverbindlich für alle Personen, die sich in den Verwaltungsobjekten aufhalten.

1. Grundsätzliches

Geltungsbereich und Zweck
Diese Hausordnung gilt für alle Verwaltungsobjekte des Landratsamtes Mittelsachsen mit folgender Anschrift:

  • Freiberg, Frauensteiner Straße 43
  • Freiberg, Frauensteiner Straße 45
  • Freiberg, Leipziger Straße 4
  • Freiberg/Zug, Am Rotvorwerk 3
  • Mittweida, Am Landratsamt 3
  • Döbeln, Straße des Friedens 20
  • Döbeln, Straße des Friedens 9a
  • Döbeln, Dr.-Zieger-Straße 2
  • Döbeln, Mastener Straße 15
  • Döbeln, Bahnhofstraße 22
  • Brand-Erbisdorf, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
  • Rossau, Am Rossauer Wald 7
  • Wechselburg, Waldstraße 2

Die Hausordnung gilt auch für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen, die Straßenmeistereien und Amtswerkstatt sowie das Feuerwehrtechnische Zentrum (FTZ), sofern hierfür keine eigene Hausordnung existiert. Diese Hausordnungen müssen sich an den Grundsätzen dieser Hausordnung orientieren.
Die Hausordnung dient der Vorsorge für Ordnung und Sicherheit und soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die obliegenden Aufgaben ungehindert wahrgenommen werden können. Sie ist rechtsverbindlich für alle Personen, die sich in den Verwaltungsobjekten aufhalten.

Begriffsbestimmungen
Verwaltungsobjekte bestehen aus den Verwaltungsgebäuden, den Anlagen und den zugehörigen Grundstücks- und Verkehrsflächen. Im Sinne dieser Hausordnung gelten auch Schulen in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen, die Straßenmeistereien und Amtswerkstatt sowie das FTZ als Verwaltungsobjekte.
In den Verwaltungsgebäuden befinden sich dienstliche Räume. Dies können Diensträume, Funktionsräume und sonstige Räume sein.

2. Hausrecht

Das Hausrecht wird vom Landrat ausgeübt.

An den einzelnen Dienstorten, mit Ausnahme der unter Punkt 2.3. genannten Objekte, wird das Hausrecht an Hausrechtsbeauftragte übertragen, die insbesondere befugt sind, grundsätzliche Entscheidungen über den Hausbetrieb zu treffen.

Für die Straßenmeistereien, die Amtswerkstatt sowie das Feuerwehrtechnische Zentrum sind Hausrechtsbeauftragte die jeweiligen Abteilungsleiter. Für die Schulen in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen ist der zuständige Referatsleiter Hausrechtsbeauftragter.

Die Hausrechtsbeauftragten des Landrates sind in der Anlage 1 ersichtlich. Sie können sich in der Ausübung des Hausrechts vertreten lassen.

3. Sicherheit und Ordnung

Belästigungen
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Vermeidbare Lärmbelästigungen sind zu unterlassen.

Ordnung und Sauberkeit
In den Verwaltungsobjekten ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Abfälle aller Art sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse einzuwerfen.

Rauch-, Alkohol- und Suchtmittelverbot
In den Verwaltungsgebäuden sowie Dienstfahrzeugen besteht generelles Rauchverbot. Dies umfasst auch die Benutzung von E-Liquids bzw. die Erzeugung von Dampf mittels EZigaretten, Shisha-Pfeifen oder anderer Verdampfer bzw. Clearomizer, sofern die Anwendung nicht ärztlich verordnet ist. Alkohol und andere Suchtmittel dürfen in den Verwaltungsobjekten sowie Dienstfahrzeugen grundsätzlich nicht konsumiert werden. (siehe DV Sucht)
Darüber hinaus können in den Verwaltungsobjekten Rauchverbotszonen eingerichtet werden.
Offenes Feuer darf in den Verwaltungsgebäuden nicht entzündet werden.

Tiere
Das Mitbringen von Tieren in die Verwaltungsgebäude ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind Blindenführ- und Assistenzhunde, Dienst- und Gebrauchshunde, sofern dies dienstlich erforderlich ist sowie Tiere, die eine amtstierärztliche Attestierung erhalten sollen.

Zugang
Schlüssel und Transponder werden auf Antrag und gegen Empfangsnachweis durch das Referat Zentrale Dienste ausgegeben. Näheres ist in der Rahmenschließordnung des LRA Mittelsachsen geregelt.

Sichern der dienstlichen Räume
Besucher und Kunden dürfen in dienstlichen Räumen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
Hiervon nicht betroffen sind Toiletten. Diese sind grundsätzlich offen zu halten.

Persönliche Dinge und Wertgegenstände
Für persönliche Dinge und Wertgegenstände, die Bedienstete, Kunden und Gäste mit in die Verwaltungsgebäude bringen, wird keinerlei Haftung übernommen.

Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel (eBM) dürfen grundsätzlich nur nach Durchführung einer Überprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel und der Erteilung eines Prüfsiegels betrieben werden. Die Prüfung der eBM erfolgt auf Veranlassung des Referats Zentrale Dienste.

Nutzung persönlicher elektrischer Betriebsmittel
Die Nutzung ortsveränderlicher persönlicher elektrischer Betriebsmittel (peBM) mit Netzbetrieb in den Verwaltungsgebäuden ist genehmigungspflichtig. Hierzu zählen elektrische Kabel und Geräte.

Aufzüge
Personenaufzüge können durchgängig von Montag 05.30 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr genutzt werden. Bei Betriebsstörungen ist ein Notruf durch Betätigung des Alarmknopfes auszulösen und auf weitere Anweisungen zu warten.
Lastenaufzüge dürfen nur von den dazu befugten Personen benutzt werden.
Im Notfall sind bei Versagen des Notrufs die in den Aufzügen angebrachten Rufnummern des Notrufservices für Fahrstühle zu nutzen.
Im Brandfall dürfen die Aufzüge nicht benutzt werden.

Fundgegenstände
Wertgegenstände, die in den Verwaltungsgebäuden oder im Gelände gefunden werden, sind dem Referat Zentrale Dienste zur Aufbewahrung zu übergeben. Sofern der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind diese dem zuständigen Fundbüro zuzuleiten.

4. Betreten und Verlassen der Verwaltungsobjekte

Zutritt zu den Verwaltungsobjekten
Kunden und Gäste haben grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden. Außerhalb dieser Zeiten sind die Verwaltungsgebäude verschlossen zu halten und ist der Zutritt für Kunden und Gäste bei Erfordernis nur nach Terminvereinbarung bzw. Einladung möglich. Ausgenommen hiervon sind Schulen und öffentlich zugängliche Kantinenbereiche. 
Kunden und Gäste sollen die Verwaltungsgebäude über die Haupteingänge betreten und wieder verlassen. Handwerker und Dienstleister, die Arbeiten in den Verwaltungsgebäuden ausführen, haben sich außerdem zuvor bei dem Fachreferat anzumelden, welches den Auftrag ausgelöst hat. Dieses hat sicherzustellen, dass die Aufsicht und Kontrolle während der zu verrichteten Arbeiten ausgeübt wird.

Zutrittsverbot
Folgende dienstliche Räume dürfen grundsätzlich nur durch die dazu berechtigten Bediensteten betreten werden:

  • Archivräume
  • ärztliche Behandlungszimmer
  • Diensträume des Landrates
  • Lagerräume
  • Laborräume
  • Rettungsleitstelle
  • Serverräume
  • technische Funktionsräume
  • Telefonanlage sowie -vermittlung

5. Verhalten im Notfall

Flucht- und Rettungswege; Fluchttüren
Die Flucht- und Rettungswege in den Verwaltungsgebäuden sind entsprechend ausgewiesen. Diese sind im Notfall zu nutzen. Sie sind stets freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden. Fluchttüren dürfen zudem weder verkeilt noch verschlossen werden.

Einhaltung Brandschutzordnung
Die Bediensteten, Kunden und Gäste sind zur Einhaltung der DA Brandschutzordnung verpflichtet.

Evakuierung von Verwaltungsgebäuden; Sammelplätze und Fluchtwege
Ist die Evakuierung von Verwaltungsgebäuden erforderlich, sind über die Brandschutzhelfer der Abteilungen und Referate sofort die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (siehe DA Brandschutzordnung). Dabei ist auf zügiges aber ruhiges und überlegtes Handeln zu achten. Die Sammelplätze und Fluchtwege sind den Flucht- und Rettungswegeplänen zu entnehmen.

Erste Hilfe und Unfälle
Erste-Hilfe-Material befindet sich bei den Ersthelfern sowie in den ausgewiesenen Erste-Hilfe-Räumen (grünes Hinweisschild mit weißem Kreuz). …

6. Verkehrsordnung / Parken privater KFZ und Krad / Abstellen von Fahrrädern

Verkehrsordnung
Im Gelände der Verwaltungsobjekte gelten die Bestimmungen der StVO §§ 1 bis 43.

Parken privater KFZ und Krad
Auf den gekennzeichneten Parkplätzen für Behinderte, Besucher und Dienstfahrzeuge sowie auf Sonderparkplätzen dürfen Bedienstete mit privaten KFZ und Krad nicht parken. Außerhalb gekennzeichneter Flächen ist das Parken untersagt. Verstöße können geahndet werden. 

Abstellen von Fahrrädern
Für das Abstellen von Fahrrädern sollen die zur Verfügung stehenden Fahrradständer genutzt werden

7. Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

Plakate, Werbung und sonstige Mitteilungen nicht dienstlichen Inhalts
Plakate, Werbung und sonstige Mitteilungen nichtdienstlichen Inhalts (ausgenommen Informationsmaterial der Gewerkschaften) dürfen in und an Verwaltungsobjekten und Dienst-KFZ grundsätzlich nicht ausgelegt, angebracht oder verteilt werden.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Pressestelle. Dies gilt auch für die Nutzung elektronischer Medien sowie für die von der Dienststelle bereitgestellten Prospektständer.
In den Verwaltungsobjekten sowie den Dienst-KFZ sind parteipolitische Betätigungen in Wort, Schrift und Bild untersagt.

Privater Geschäftsverkehr, Warenvertrieb, Sammlungen
Der Vertrieb von Waren und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie jeder private Geschäftsverkehr in den Verwaltungsobjekten und Dienst-KFZ ist nicht gestattet.
Es ist weiterhin unzulässig, in den Verwaltungsobjekten öffentliche Sammlungen durchzuführen.

Abstellen von Gegenständen
Das Abstellen sonstiger Gegenstände in den Verwaltungsobjekten ist grundsätzlich nicht zulässig.

Bild- und Tonaufnahmen; Medieninformationen
Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in den Verwaltungsobjekten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Pressestelle zulässig.

9. Ahndung von Verstößen

Maßnahmen bei Störung des Hausfriedens
Die Hausrechtsbeauftragten sind befugt, die zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere haben sie das Recht, Störer des Verwaltungsobjektes zu verweisen.

Sofortmaßnahmen bei Gefahr in Verzug
Sofern ein Verstoß gegen die Hausordnung durch Kunden oder Gäste festgestellt wird und ein Hausrechtsbeauftragter nicht oder nicht ohne erhebliche Verzögerung zu erreichen ist, hat jeder Bedienstete das Recht, den Störer des Verwaltungsobjektes zu verweisen.

Strafanträge / Strafanzeige
Strafanträge und Strafanzeigen im Zusammenhang mit dieser Hausordnung werden grundsätzlich von den Hausrechtsbeauftragten gestellt.

10. Schlussbestimmungen

Diese Hausordnung tritt am 07. September 2020 in Kraft.

Auszüge dieser Hausordnung sind in den Verwaltungsobjekten öffentlich auszuhängen.