Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
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Ausgabe 30/2024e vom 03. April 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation Referat Katasterfortführung und Datenbereitstellung


Offenlegung über die Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG)

für die Gemarkung Großschirma in der Stadt Großschirma

Aktenzeichen 1.22.1-512103-522_02596_22


Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Vermessungsbehörde hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke 
Stadt Großschirma:
Gemarkung Großschirma (3611): 159/4, 166/11, 177/13, 183/10, 183/13, 183/16, 213/7, 213/12, 213/20, 296/12, 296/15, 773/5, 783/4, 798/6, 809/1, 810/2, 823/1, 835, 836/1, 847/1, 854/1, 868/1, 874, 876, 898/1, 905 
Art der Änderung

  1.  Zerlegung
  2.  Veränderung der tatsächlichen Nutzung
  3.  Berichtigung der Flächenangabe
  4.  Berichtigung eines Zeichenfehlers

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Die untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 des SächsVermKatG für die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen können auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/neuigkeiten/information-zu-unterlagen-amtsblatt.html eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen ab dem 4. April 2024 bis zum 3. Mai 2024 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln in der Zeit

Di. 09:00 – 18:00 Uhr
Do. 09:00 – 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 16:00 – 18:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Zudem besteht die Möglichkeit, Informationen zu den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters über das Geoportal Sachsenatlas www.geoportal.sachsen.de zu erhalten.

Für eine Einsichtnahme wird eine vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 03731 799-1200 empfohlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Zerlegung, die Berichtigung eines Zeichenfehlers sowie die Berichtigung fehlerhafter Daten am Flurstück stellen Verwaltungsakte dar, gegen die innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.   

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Döbeln, den 28. März 2024

gez. i.A. Kautzner
Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

¹ Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517).