Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Gemäß § 27 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind, soweit in Verfahren nach § 9 VwVfG im Anwendungsbereich des VwVfG durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung durchzuführen ist, auch die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen über das Internet zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung erfolgt grundsätzlich dadurch, dass die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen auf der Homepage des Landkreises eingestellt werden. Sobald die Auslegungsfrist endet, wird auch die Zugänglichmachung beendet.