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Gemäß § 27 b Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist – sofern der Anwendungsbereich dieser Norm eröffnet ist – die durch Rechtsvorschrift angeordnete Auslegung von Dokumenten zur Einsicht dadurch zu bewirken, dass diese Dokumente (auch) auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus veröffentlicht das Landratsamt Mittelsachsen in Einzelfällen freiwillig (nachrichtlich) Unterlagen mit Bezug zur Landkreisverwaltung, welche eigentlich durch andere Rechtsträger oder Behörden bekanntzumachen sind. Ein Anspruch auf eine freiwillige Veröffentlichung besteht bei diesen freiwilligen Veröffentlichungen nicht, ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Vollständigkeit.