Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Die Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft ist ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes und eine besondere Form der Pflegschaft/Vormundschaft. Sie ist somit eine gesetzlich geregelte Fürsorge für minderjährige Kinder. Die Amtspflegschaft tritt nur durch Anordnung des Gerichtes ein, soweit kein Einzelpfleger vorhanden ist, wenn die Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge gehindert sind.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Das Jugendamt wird Amtsvormund kraft Gesetz
kraft Anordnung durch das Familiengericht, soweit kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist,
Das Jugendamt ist dann der gesetzliche Vertreter des Kindes bzw. Jugendlichen und überträgt die Ausübung der Aufgaben eines Pflegers/Vormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.
WEITERE INFORMATIONEN
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.