Anfrage an den Kreistag Mittelsachsen

Anfrage an den Kreistag Mittelsachsen

Allgemeine Informationen

Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Kreisangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge (im Folgenden auch: Anliegen) zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).

Diese Möglichkeit können folgende Personen/Personengruppen nutzen:

  • wer in einer Gemeinde des Landkreises Mittelsachsen wohnt (Einwohner) oder
  • wer im Landkreis ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt oder
  • wer eine Bürgerinitiative vertritt.

Zuständigkeiten

Geschäftsstelle Kreistag

Besucheradresse:
Büro Landrat
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Büro Landrat
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3314
Fax: 03731 799-3322
buero.kreistag[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Kontakt zu Anfragen an den Kreistag


Telefon: 03731 799-3305
einwohnerfragestunde[at]landkreis-mittelsachsen.de

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Anliegen entweder in einer Kreistagssitzung vortragen oder einreichen.

Alternativ können Sie Ihr Anliegen bereits vor der Sitzung des Kreistages schriftlich oder per Telefon dem Landratsamt übermitteln, beispielsweise durch Nutzung dieses Online-Formulars.

Sofern Ihr Anliegen rechtzeitig vor Versand der Einladung zur Sitzung des Kreistages eingeht und keine personenbezogenen Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, wird Ihr Anliegen auf der Einladung zur Sitzung des Kreistages bereits abgedruckt.

Zu den Anliegen nimmt der Vorsitzende der Kreistagssitzung (i.d.R. der Landrat) oder ein von ihm Beauftragter Stellung.

Fristen

Soweit eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, erhält die fragestellende Person eine Antwort in angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen. Ist innerhalb von sechs Wochen eine Beantwortung nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.