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Ratenzahlung sind Einzelzahlungen zu festgelegten Terminen.
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Eine Ratenzahlung wird nur auf Antrag des Zahlungspflichtigen gewährt. Der Antrag sollte in der Regel vor Eintritt der Fälligkeit gestellt werden und ist zu begründen. Entsprechende Unterlagen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen, sind gegebenenfalls dem Antrag beizufügen.
Nach Prüfung und Gewährung des Antrags wird ein entsprechender Bescheid erstellt, der die Angaben zu den Zahlungsmodalitäten wie Höhe der Raten und Fälligkeiten enthält.
Grundsätzlich werden angemessene Stundungszinsen erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.