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Für eine sichere Verkehrsführung an Arbeitsstellen auf der Straße oder Gehbahn ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Beantragung ist bei folgenden Arbeitsstellen notwendig:
Sollte sich die Arbeitsstelle an einer kommunalen Straße (nicht Bundes-, Staats- oder Kreisstraße) befinden, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO noch eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO bei der zuständigen Stadt-/bzw. Gemeindeverwaltung zu beantragen. An Bundes-, Staats- oder Kreisstraße wird die verkehrsrechtliche Anordnung durch die Genehmigungsbehörde erteilt.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Mittelsachsen ist nicht für die Straßen im Gebiet der Großen Kreisstädte Mittweida, Rochlitz, Döbeln, Freiberg, Flöha und Brand-Erbisdorf zuständig.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Das Antragsformular steht nachfolgend zum Download bereit. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es an obengenannten Bearbeiter per Post/Fax oder E-Mail.
Die Genehmigungsbehörde holt gemäß VwV-StVO bei der Polizei und Straßenbaulastträger eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag ein.
Nach Zugang der notwendigen Stellungnahme und Auswertung dieser, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie erhalten schriftlich einen Bescheid.
Die Bearbeitung Ihres Antrages kann mindestens 14 Tage dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!
Zwischen 30,00 Euro bis 60,00 Euro
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.