Beistandschaften

Beistandschaften

Allgemeine Informationen

Mütter und Väter haben im Rahmen ihrer elterlichen Sorge täglich zahlreiche Entscheidung für ihr/e Kind/er zu treffen. Gelingt es Eltern, zum Beispiel nach einer Trennung oder Scheidung nicht, einvernehmliche Lösungen zu Fragen der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu finden, haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.

Nach einer Geburt werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss, informiert.

Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben: 

  1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden. Die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils wird dadurch nicht eingeschränkt. Eine Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung des Antragstellers oder mit Volljährigkeit des Kindes.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.