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Ab sofort ist für den Postversand ausschließlich folgende Anschrift zu verwenden:
Landratsamt Mittelsachsen
Kindschaftsrecht
Postfach 11 03, 09581 Freiberg
Mütter und Väter haben im Rahmen ihrer elterlichen Sorge täglich zahlreiche Entscheidung für ihr/e Kind/er zu treffen. Gelingt es Eltern, zum Beispiel nach einer Trennung oder Scheidung nicht, einvernehmliche Lösungen zu Fragen der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu finden, haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.
Nach einer Geburt werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss, informiert.
Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:
Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden. Die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils wird dadurch nicht eingeschränkt. Eine Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung des Antragstellers oder mit Volljährigkeit des Kindes.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.