Berufskraftfahrer-Qualifikation, Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises

Berufskraftfahrer-Qualifikation, Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis der Grundqualifikation beziehungsweise der Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz (ehemals Schlüsselzahl 95). Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung ist durch den seit 23. Mai 2021 neuen „Fahrerqualifizierungsnachweis“ nachzuweisen, der bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden kann.

Die bereits im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahlen 95 werden im Rahmen ihres Gültigkeitszeitraumes weiter als Nachweis der Qualifizierung anerkannt.

WEITERE INFORMATIONEN:

Zuständigkeiten

Referat Fahrerlaubnisbehörde

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

In Einzelfällen sind Änderungen möglich!

  • Führerschein
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • biometrisches Foto: Foto-Mustertafel (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat) 
  • Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer"/zur „Berufskraftfahrerin" oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammmer (IHK) über die absolvierte Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation oder
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz

Kosten

Ausstellung Fahrerqualifikationsnachweis: ab EUR 32,50

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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