Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Allgemeine Informationen

Zum 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es regelt eine Vielzahl von Erleichterungen für die Zuwanderung von Fachkräften aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und öffnet Wege zur Arbeitsaufnahme, die bisher lediglich Akademikern vorbehalten waren.

Mit dem neuen § 81a des Aufenthaltsgesetzes steht damit auch das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Verfügung. Durch diese Regelung haben Unternehmen die Möglichkeit, für die Einreise einer bestimmten ausländischen Fachkraft über eine sogenannte Vorabzustimmung der Ausländerbehörde das Visumverfahren bei der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung zu beschleunigen. Der Landkreis Mittelsachsen richtete dazu in der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten die „Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen“ als zentrale Ansprechstelle für Unternehmen ein. Im Verlauf des Verfahrens leitet die Behörde alle nötigen Verfahrensschritte ein (zum Beispiel Berufsanerkennung, Zeugnisbewertung, Beantragung einer gegebenenfalls erforderlichen Berufserlaubnis) und koordiniert das Verfahren.

Durch gesetzlich festgelegte Fristen und vereinheitlichte Verfahrensschritte wird das gesamte Verfahren beschleunigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zum Visum für die Fachkraft und kündigt die bevorstehende Visumantragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung an.

Umfangreiche Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren sind im

zu finden.

Zuständigkeiten

Bereich Unterbringung und Integration

Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen

Steve Richter
Telefon: 03731 799-3697
samm[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Arbeitsplatzangebot für eine bestimmte Fachkraft mit Wohnsitz im Ausland

Verfahrensablauf

Ab sofort kann der Antrag zum beschleunigten Fachkräfteverfahren online über die Homepage des Landratsamtes sowie über das Serviceportal Amt24 gestellt werden. Eine Authentifizierung ist nicht nötig, allerdings müssen Ausweisdokumente im Laufe des Antrags hochgeladen werden. Die Antragstellung erfolgt über den Arbeitgeber.

Wir empfehlen, das beschleunigte Fachkräfteverfahren online zu beantragen, um nicht nur alle notwendigen Unterlagen vollständig einzureichen, sondern auch den anschließenden Vor-Ort-Termin bestmöglich vorbereiten zu können.

Amt 24: Suchen Sie die Leistung „beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen“ mittels Suchfunktion und geben Ihren aktuellen Aufenthaltsort neben der Sucheingabe ein. Wählen Sie aus den Suchergebnissen die Leistung entsprechend aus. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Antragsverfahren. Über die Rubrik „Formulare und weitere Angebote“ gelangen Sie zum Onlineantrag. Vor Absenden des Antrages hat der Antragsteller die Möglichkeit, seinen ausgefüllten Antrag zu prüfen und eine Zusammenfassung herunterzuladen. Im Nachgang ist dies nicht mehr möglich. Eine Eingangsbestätigung wird per E-Mail versandt.

Ein persönlicher Vor-Ort-Termin in der Ausländerbehörde ist erforderlich, um den Antrag abschließend bearbeiten zu können. Vor Ort werden die persönlichen Daten des Arbeitgebers geprüft und noch einmal der individuelle Ablauf des Verfahrens besprochen.

Sollten Sie sich zunächst für eine allgemeine Erstberatung zum Verfahren interessieren, wenden Sie sich bitte per E-Mail an samm@landkreis-mittelsachsen.de.

Kosten

411,00 EUR

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.