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Entsprechend des Beschlusses des Kreistages vom 6. Juli 2022 beträgt gegenwärtig die Bezuschussung für Schüler der Klassen 1 bis 4, welche ihren Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen haben 120 Euro je Schuljahr.
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Beatrix Burkhardt
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Erstattungsberechtigt sind Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte, welche ihren Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen haben und ein Bildungsticket erworben haben.
Ausgeschlossen von der Erstattung sind Bildungsticketerwerber bei der REGIOBUS Mittelsachsen GmbH oder der Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH, die bereits eine unmittelbare Verrechnung des Zuschusses beim Ticketkauf erhalten haben.
Die Bezuschussung für den Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten an Schüler beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte wird nur auf Antrag gewährt. Bitte nutzen Sie dafür das Online-Formular. Am Ende der Antragsbearbeitung werden Ihnen die eingegebenen Daten für Ihre Unterlagen zum Download zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise Nichtbewilligung der Erstattung per Post.
Vorzulegen sind die Nachweise über die Einzahlung des Eigenanteils beim Verkehrsunternehmen (als Einmalbetrag/erstmaliger Zahlbetrag per Lastschrift)
keine
keine
Der/Die gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der minderjährigen Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, Änderungen oder Bedingungen, die für die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses von Bedeutung waren, unverzüglich dem Landkreis Mittelsachsen schriftlich mitzuteilen. Mit der Änderungsmitteilung sind sämtliche Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, die für die Bearbeitung und Entscheidung der Änderung erforderlich sind.
Beschluss des Kreistages Mittelsachsen Nr. KT 249/15./2022 vom 6. Juli 2022
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.